Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BETRIEBSRAT DER B***** AG *****, vertreten durch *****Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch *****Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1991, GZ 5 Ra 135/91-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. März 1991, GZ 43 Cga 127/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 724,80 Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Die in Frage stehende Leistung wurde vom Dienstgeber zur Abgeltung des Risikos für Fehlbeträge bei der Inkassotätigkeit gewährt; dementsprechend wurde ihre Höhe auch mit einem Bruchteil des Inkassobetrages festgelegt. Die Einbeziehung in die Grundlage für die Ermittlung der Fehlgeldentschädigung ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Risiko des Auflaufens von Fehlgeldbeträgen tatsächlich entstehen kann. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß bei Begleichung der Mautgebühren mit einer Kreditkarte jede Gefahr eines den Mautner belastenden Verrechnungsfehlers ausgeschlossen ist. Soweit der Revisionswerber dies in Zweifel zu ziehen versucht, weichen die Ausführungen in unzulässiger Weise von der den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachengrundlage ab. Da das Risiko, zu dessen Ausgleich die Fehlgeldentschädigung gewährt wird, bei der Kreditkartenverrechnung nicht auftritt, besteht für diese Verrechnungsfälle auch kein Anspruch auf diese eine solche Risikotätigkeit voraussetzende Zulage.
Anspruch auf Überstundenentgelt besteht, abgesehen im Falle einer Pauschalierungsvereinbarung, nur in dem Ausmaß, in dem Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Die Ansicht des Revisionswerbers, daß dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Überstunden regelmäßig geleistet wurden, die dann zur Gänze wegfallen, ein Anspruch auf Überstundenentlohnung im bisherigen Umfang weiterbestehe, ist rechtlich verfehlt. Die hieraus für den vorliegenden Fall gezogenen Schlüsse entbehren daher jeder Grundlage. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei die die tatsächlichen Fehlgeldbeträge übersteigenden Teile der Fehlgeldentschädigung bei Berechnung bestimmter arbeitsrechtlicher Ansprüche als Entgelt berücksichtigte, kann für die Frage, ob ein Anspruch auf Fehlgeldentschädigung auch für Vorgänge gebührt, bei denen das Risiko eines Kassamankos ausgeschlossen ist, nichts abgeleitet werden, weil mangels Vorliegens der den Anspruch auf die Zulage bedingenden Risikotätigkeit ein solcher Anspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E27799European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00260.91.0115.000Dokumentnummer
JJT_19920115_OGH0002_009OBA00260_9100000_000