Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei S*****-B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ********** Rechtsanwälte *****, wegen 203.488,98 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juni 1992, GZ 33 Ra 1, 42/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.August 1991, GZ 3 Cga 72/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist eine Verfallsbestimmung nur dann sittenwidrig, wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde. Abgesehen davon, daß eine solche Sittenwidrigkeit im Verfahren erster Instanz von dem anwaltlich und damit qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertretenen Kläger nicht eingewendet wurde, ist, wie der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Entscheidung Arb. 10.219 = SZ 56/27 ausgesprochen hat, eine viermonatige Frist zur Geltendmachung von Vergütungen für Überstunden nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Gerade bei Überstunden ist eine Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne unter Umständen schwierig, sodaß es sachlich gerechtfertigt ist, die Geltendmachung derartiger Ansprüche zeitlich zu begrenzen. Ein Zeitraum von vier Monaten ist für die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer ausreichend, zumal hiezu die außergerichtliche Geltendmachung genügt.
Die erstmals in der Revision aufgestellten Behauptungen, der Kollektivvertrag sei im Betrieb nicht aufgelegen und der Arbeitgeber habe die Überstunden nicht aufgezeichnet, sind unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ("der Stundenspeicher des Klägers wurde auf Null gestellt") und der Vorlage der detaillierten Überstundenaufstellung Beilage 1 durch die beklagte Partei ergibt, die vom Kläger geleisteten Überstunden ohnehin erfaßt hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E32100European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00210.92.1021.000Dokumentnummer
JJT_19921021_OGH0002_009OBA00210_9200000_000