Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Josef R***, Angestellter, Pöchlarn, Scheibbserstraße 31, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma E***, E*** Handelsgesellschaft mbH, Innsbruck, Griesauweg 35, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 86.765,95 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 1990, GZ. 31 Ra 50/90-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 1990, GZ. 32 Cga 100/89-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach dem Gesetz gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 % zum Normallohn. Nach allgemeiner Auffassung kann allerdings wirksam eine Pauschalentlohnung vereinbart werden. Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. Dem Arbeitnehmer muß bei Vertragsabschluß aber erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 82 f mwN). Die Revisionsausführungen gehen daran vorbei, daß nach den Feststellungen bei Abschluß des Arbeitsvertrages von Seiten der beklagten Partei nicht darauf hingewiesen wurde, daß der den Kollektivvertragslohn übersteigende Bezug ein Entgelt für Überstundenleistung bilden sollte. Aus der Bezeichnung des vereinbarten Bezuges als "fixes Gehalt" war aber solches nicht abzuleiten, zumal diese Bezeichnung, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, eher darauf hindeutete, daß der im Verkauf im Außendienst tätige Kläger nicht auf Provisionsbasis entlohnt werden sollte.
Abgesehen davon, daß kein Hinweis dafür besteht, daß der Kläger beim Vorgängerunternehmen aufgrund einer die Überstundenentlohnung einschließenden Pauschallohnvereinbarung tätig war - feststeht nur, daß im Rahmen des Dienstverhältnisses zu diesem Unternehmen Überstundenentlohnungen an den Kläger nicht ausgezahlt wurden -, könnte selbst aus einer solchen Vereinbarung kein unmittelbarer Schluß auf die dem gegenständlichen Dienstverhältnis zugrundeliegenden Vereinbarungen gezogen werden.
Erwiesen ist, daß der Kläger die Leistung von Überstunden der beklagten Partei durch Vorlage von Tätigkeitsberichten zur Kenntnis brachte und daß von Seiten der beklagten Partei gegen die Überstundenleistung Einwände nicht erhoben wurden. Daß die vom Kläger erbrachten Überstunden bei entsprechender Zeiteinteilung nicht notwendig gewesen wären, hat die beklagte Partei im übrigen nicht vorgebracht. Allein daraus, daß der Kläger gegenüber der beklagten Partei ein Begehren auf Überstundenentlohnung längere Zeit hindurch nicht erhob, kann ein Verzicht auf solche zwingende Ansprüche nicht abgeleitet werden (RdA 1988, 141); Umstände, welche die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in dieser Vorgangsweise rechtfertigen könnten, ergaben sich im Verfahren nicht.
Anmerkung
E21513European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00218.9.0829.000Dokumentnummer
JJT_19900829_OGH0002_009OBA00218_9000000_000