RS OGH 1993/9/8 9ObA240/93

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Unter der "Geltendmachung" von Überstunden ist kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein Verhalten des Arbeitnehmers zu verstehen, aus dem sein Wille auf Zahlung des Überstundenentgelts erkennbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051804

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00240_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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