Norm
AZG §10Rechtssatz
Unter der "Geltendmachung" von Überstunden ist kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein Verhalten des Arbeitnehmers zu verstehen, aus dem sein Wille auf Zahlung des Überstundenentgelts erkennbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051804Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBA00240_9300000_001