Norm
AZG §10Rechtssatz
Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019