Norm
ZPO §530 G5Rechtssatz
Die Frist des § 534 Abs 3 ZPO ist auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (8 Ob 599/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015