Norm
EO §382 Z8 lita II6Rechtssatz
Wiederaufnahmsanträge sind - analog den Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO - im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011766Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009