RS OGH 1994/5/30 1Ob552/94, 4Ob123/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Norm

ZPO §530 A
ZPO §541

Rechtssatz

Der Vorprozess tritt durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück; es ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich. Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten