Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Der Vorprozess tritt durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück; es ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich. Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013