Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Hat bereits eine Vorinstanz Verspätung eines Rechtsmittels angenommen, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel und nicht mit einem Berichtigungsantrag bekämpft werden. SZ 60/192 gilt nur für Fälle, in denen der OGH unrichtig von einer Verspätung ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041597Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009