RS OGH 1994/5/30 1Ob552/94

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

ZPO §530 A

Rechtssatz

Das Wiederaufnahmsverfahren dient an sich nur der Prüfung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe auf ihre Eignung, dem Hauptprozeß eine andere Wendung geben zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044349

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00552_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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