Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Das Wiederaufnahmsverfahren dient an sich nur der Prüfung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe auf ihre Eignung, dem Hauptprozeß eine andere Wendung geben zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044349Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00552_9400000_002