RS OGH 1994/1/25 1Ob624/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ZPO §530 A

Rechtssatz

Die Wiederaufnahmsklage kann - aus allen gesetzlich anerkannten Gründen - stets nur auf schwerwiegende Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage gestützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044345

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00624_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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