Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage kann - aus allen gesetzlich anerkannten Gründen - stets nur auf schwerwiegende Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044345Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00624_9300000_001