RS OGH 1993/12/7 5Ob92/93, 5Ob21/95, 1Ob59/04i, 3Ob143/17a, 1Ob235/21x

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ZPO §528 Abs1 D1
ZPO §528 Abs2 Z3 K
ZPO §530 A

Rechtssatz

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt kraft Größenschluß auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der Wiederaufnahmswerber im wiederaufzunehmenden Verfahren verfehlte (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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