Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike Ermalinde A*****, vertreten durch Dr.Helwig Kerber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johann W*****, vertreten durch Dr.Hannes Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 6 R 154/92-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 13.März 1992, GZ 25 C 623/91t-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß dem Beklagten keine Dienstbarkeit des Gehens über einen (näher bezeichneten) Zufahrtsweg zustehe, der Teil eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstückes bildet, und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Begehens dieses Weges. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit S 30.000,-.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
nicht übersteige und die Revision daher nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
In seiner dagegen erhobenen Revision bringt der Beklagte, der dieses Rechtsmittel als außerordentliche Revision bezeichnet, vor, der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes binde gemäß § 500 Abs 3 ZPO weder die Parteien noch die Gerichte. Bei richtiger und sinngemäßer Anwendung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN hätte das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit wesentlich mehr als S 50.000,-
festsetzen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel des Beklagten ist unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (SZ 63/117 mit weiteren Hinweisen uva) erkennt, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn bei der Klage auf Feststellung und Unterlassung war nach den §§ 56 Abs 2 und 59 JN die von der klagenden Partei mit S 30.000,- angegebene Höhe ihres Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im § 500 Abs 3 ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht zwar auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für die geltend gemachten Ansprüche. Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Streitgegenstandes mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Betrag weder gegen gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen.
Damit ist der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes des Berufungsgerichtes keiner Überprüfung zugänglich und bindend und das erhobene Rechtsmittel somit gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E33078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00589.92.1029.000Dokumentnummer
JJT_19921029_OGH0002_0060OB00589_9200000_000