Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, U***** Zweigniederlassung der A***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, u... mehr lesen...
Begründung: Am 6. 11. 2001 verstarb Bebina L*****, Mutter des Klägers und Gattin des Beklagten, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Auf Grund des Gesetzes sind nach Bebina L***** der beklagte Witwer, der am 1. 9. 1980 geborene Sohn Andreas G*****, die am 17. 2. 1985 geborene Evelyne L***** und der am 25. 5. 1987 geborene Kläger als Erben berufen. Die Verstorbene und der Beklagte waren Eigentümer je eines halben Mindestanteils der Liegenschaft EZ ***** mit Ehegatten-Woh... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagte als Leasingnehmer hatten am 18. 3. 2002 einen Leasingvertrag über einen vom Beklagten am 15. 3. 2002 übernommenen Neuwagen (Volvo S 80, 2,4 D) mit einer Leasingzeit von 60 Monaten abgeschlossen. Punkt 5. „Gewährleistung" der AGB des Leasingvertrags lautet auszugsweise: „5.1 Der Kunde trägt die Gefahr für (auch unverschuldeten) Untergang, Verlust (Diebstahl) und Beschädigung des Fahrzeuges, sodass er auch in diesen Fällen v... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea K*****, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Johannes M*****, wegen 159.348,52 EUR und Feststellung, infolge außerordentli... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Heinrich Vana ua ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine Diplomkrankenschwester, schloss mit der S***** Bank ***** AG (beklagte Partei) am 7. Oktober 1998 einen Kreditvertrag, mit dem ihr ein Privatkredit von ATS 350.000,-- (EUR 25.435,49) eingeräumt wurde, der in monatlichen Raten von ATS 3.964,-- (= EUR 288,15) zurückzuzahlen ist. Zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Kredites war die Klägerin noch mit Michael W***** verheiratet; das Ehepaar lebte aber bereits seit 1996 getrennt. Für den Unterhalt de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die konkrete Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen stellt eine Frage der Beurteilung im Einzelfall dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann, soweit nicht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 ebenso RIS-Justiz RS0042936 oder RIS-Justiz RS0044358 uva). Eine solche liegt hier nicht vor... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Rudolf S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Max K*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dobretsb... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Rudolf V*****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Jö... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin rutschte am 9. 10. 2003 um ca 18.15 Uhr in einem Geschäftslokal der Beklagten in I***** ca 12 m vom Eingang entfernt aus und zog sich eine Schulterverletzung zu. Sie begehrte von der Beklagten die Hälfte ihres - der Höhe nach nicht mehr strittigen - Unfallschadens mit der wesentlichen Behauptung ersetzt, die Beklagte habe gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie trotz Kenntnis, dass der Bodenbelag ihres Geschäftes bei Nässe äußer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO iVm § 402 Abs 4, § 78 EO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz (§ 528a) ZPO kann er sich er bei Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) auf die Zurückweisungsgründe beschränken. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen 1992 und 1994 anlässlich der Veräußerung von (teilweise im Allein-, teilweise im Miteigentum stehenden) Liegenschaften der Beklagten und Widerkläger, über die Erstellung von Bebauungsplänen, Ansuchen um erforderliche baubehördliche Widmungen sowie die Bauabwicklung einschließlich Wiedererrichtung diverser bei einem Brand zerstörter Gebäude zwei Architektenwerkverträge, über deren Abrechnung (einschließlich hiegegen erhobener Gegenforderungen) da... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Fritz R****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Paula N*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar H*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** Ber... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Fabian S*****, geboren am 25. Juni 2000, vertreten durch den Vater Karim S*****, dieser vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt EUR 6.120,-- und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe sie als Käuferin mit der Vermittlung eines Einfamilienhauses in Bad Vöslau beauftragt. Sie habe der Beklagten eine Liegenschaft in Bad Vöslau vermittelt und den Kaufpreis mit EUR 220.000,-- bekannt gegeben. Die Beklagte habe die Liegenschaft am 28. 8. 2003 im Beisein der Verkäufer und eines Vertreters der Klägerin besichtigt; sie habe einen Besichtigungsschein unterfertigt. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Der Klägerin verletzte sich am 25. 7. 2003 durch einen Absturz im Klettergarten in ***** W***** Bezi... mehr lesen...
Begründung: Die am 22. 8. 1933 geborene Klägerin und der am 22. 9. 1930 geborene Beklagte sind seit 5. 2. 1955 miteinander verheiratet; ihre Ehe, der drei Kinder entstammen, ist aufrecht. Bis zum Auszug der Klägerin Mitte Jänner 2005 bewohnten die Klägerin und der Beklagte gemeinsam ein Haus in Wels, wenn auch seit geraumer Zeit weitgehend getrennt in der Form, dass die Klägerin die Räume in der Mansarde und der Beklagte die Räume im Erdgeschoss nutzte. Die Klägerin führte den gemei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hansen F*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ingrid B*****, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, weg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul F***** KG, *****, vertreten durch DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ingrid R*****, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte Partne... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob das Prozessvorbringen einer Partei soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage, ob hinreichend substanziiertes Vorbringen für eine prozessuale Gegenforderung erstattet wurde (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273; 2 Ob 136/03v). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Baumängel nicht konkretisiert und über die (bloße) Behau... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith H*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Peter W*****, 2. K*****,... mehr lesen...
Begründung: Die Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision erschöpft sich in der Behauptung, dass sich aus den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelten Grundsätzen die hier zu treffende Entscheidung im Einzelfall „nicht ohne weiteres" ableiten lassen. Rechtliche Beurteilung Damit verkennt die Revisionswerberin allerdings das Wesen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO: Bei Anwend... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Bühnenmeister, *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanw... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Beklagten erteilten der klagenden Partei am 23. 4. 2002 den Auftrag, für sie ein Finanzierungs- und Umschuldungskonzept zu erarbeiten und zwecks Umsetzung des Konzepts in ihrem Namen Verhandlungen mit Banken und anderen Unternehmen zu führen. In dem schriftlichen Auftrag versicherten die beiden Beklagten, dass sie alle Informationen zur optimalen Durchsetzung des Finanzierungsansuchens übermittelt hätten bzw übermitteln; andernfalls verpflichteten sie sich, so... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Honora Mie D*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Roland A*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.798,86 E... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG (früher G***** KG), *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat seine Wohnung in ***** W***** bei der beklagten Partei im Rahmen einer Haushaltsversicherung ua gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten: I. Sachversicherung römisch eins. Sachversicherung Art 1 - Welche Sachen und Kosten sind versichert? Artikel eins, - Welche Sachen und Kosten sind versichert? 1. Sachen... mehr lesen...