TE OGH 2006/6/19 8Ob64/06d

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Heinrich Vana ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 2006, GZ 39 R 438/05h-79, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob den Mieter ein Mietzinsrückstand und ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig (9 Ob 200/99y). In Folge dieser Einzelfallbezogenheit kann die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihn bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (7 Ob 187/03f; 1 Ob 274/03f ua).

Auf Grund der letztlich irrigen Annahme, dass die Bundesregierung die gesammelten Spendengelder verdoppeln werde, spendete der Beklagte, der über kein regelmäßiges Einkommen verfügte, dem Verein hohe Beträge, die er sich teilweise sogar ausgeborgt hatte, und war aus diesem Grund nicht in der Lage den laufenden Mietzins zu bezahlen. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Vorgangsweise als grob fahrlässig zu beurteilen ist, zumal auch die vom Beklagten in Aussicht genommene „Verdoppelung der Spenden" nur so verstanden werden könne, dass den Spendenempfängern (nicht aber dem Beklagten) tatsächlich die doppelte Summe zufließen sollte, kann eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht erblickt werden. Die Frage, ob seitens des vom Beklagten gegründeten Vereins eine Kontaktaufname mit dem zuständigen Bundesministerium überhaupt erfolgte, ist somit für die rechtliche Beurteilung entbehrlich. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E81258 8Ob64.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00064.06D.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20060619_OGH0002_0080OB00064_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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