Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar H*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** Bergbahnen GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Pitter, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen EUR 5.889,19 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2005, GZ 53 R 257/05h-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 7. April 2005, GZ 2 C 218/05m-7, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig. Der Kläger wurde beim Einsteigen in eine Gondel der von der Beklagten betriebenen Seilbahn verletzt, nachdem er seine Schi in einen der beidseits des Einstieges angebrachten Metallkörbe zur Beförderung der Schi gesteckt und das rechte Bein in die Gondel gesetzt hatte. Möglicherweise blieb der Kläger „irgendwo", vielleicht am Schikorb, mit einer der geöffneten Schnallen an seinem linken Schischuh hängen. Während die Gondel ihre Fahrt im Halbkreis bei geöffneten Türen fortsetzte, erlitt der Kläger Knieverletzungen. Die Schitransportkörbe wichen von der genehmigten Ausführung ab, was die Möglichkeit einer Verhakung des Schischuhes erhöhte.
1. Der Begriff „beim Betrieb einer Eisenbahn" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass sich jeweils eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht haben muss (RIS-Justiz RS0058156 T1; Schauer in Schwimann ABGB³, VII § 1 EKHG Rz 18) bzw ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht (RIS-Justiz RS0058156, vgl RS0022569, RS0022592; vgl Geigel, Haftpflichtprozess24, Kap 22 Rz 21 f). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher über die Bedeutung des Anlassfalles nicht hinaus (vgl RIS-Justiz RS0111365). Eine erhebliche, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, sind doch auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr (hier Einsteigen mehrerer mit Schiern belasteter und durch Schischuhe in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkter Schifahrer in eine sich auch während des Einsteigens bewegende Gondel) verwirklicht (Schauer aaO Rz 23 und 26 mwN; vgl Apathy EKHG § 1 Rz 12).1. Der Begriff „beim Betrieb einer Eisenbahn" iSd Paragraph eins, EKHG ist dahin zu verstehen, dass sich jeweils eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht haben muss (RIS-Justiz RS0058156 T1; Schauer in Schwimann ABGB³, römisch VII Paragraph eins, EKHG Rz 18) bzw ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht (RIS-Justiz RS0058156, vergleiche RS0022569, RS0022592; vergleiche Geigel, Haftpflichtprozess24, Kap 22 Rz 21 f). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher über die Bedeutung des Anlassfalles nicht hinaus vergleiche RIS-Justiz RS0111365). Eine erhebliche, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, sind doch auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr (hier Einsteigen mehrerer mit Schiern belasteter und durch Schischuhe in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkter Schifahrer in eine sich auch während des Einsteigens bewegende Gondel) verwirklicht (Schauer aaO Rz 23 und 26 mwN; vergleiche Apathy EKHG Paragraph eins, Rz 12).
2. Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111708), weshalb auch hier mangels auffälliger Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Lässt sich der genaue Unfallhergang nicht klären, ist bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens im Zweifel wegen der die Beklagte treffenden Beweislast von der für den Kläger günstigsten Variante auszugehen (RIS-Justiz RS0058992; RS0058926; 2 Ob 260/04f), im konkreten Fall somit vom Hängenbleiben des Klägers an der abweichend von den genehmigten Plänen ausgeführten Schikorbkonstruktion. Lässt sich der Sachverhalt nicht genauer aufklären, kann auch ein angebliches Mitverschulden des Klägers, der seine Schischuhe mit geöffneten Schnallen trug, schon deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl 2 Ob 260/04f).2. Der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111708), weshalb auch hier mangels auffälliger Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Lässt sich der genaue Unfallhergang nicht klären, ist bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens im Zweifel wegen der die Beklagte treffenden Beweislast von der für den Kläger günstigsten Variante auszugehen (RIS-Justiz RS0058992; RS0058926; 2 Ob 260/04f), im konkreten Fall somit vom Hängenbleiben des Klägers an der abweichend von den genehmigten Plänen ausgeführten Schikorbkonstruktion. Lässt sich der Sachverhalt nicht genauer aufklären, kann auch ein angebliches Mitverschulden des Klägers, der seine Schischuhe mit geöffneten Schnallen trug, schon deshalb nicht berücksichtigt werden vergleiche 2 Ob 260/04f).
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat.
Anmerkung
E80212 2Ob9.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00009.06X.0316.000Dokumentnummer
JJT_20060316_OGH0002_0020OB00009_06X0000_000