TE OGH 2006/6/27 3Ob115/06t

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea K*****, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Johannes M*****, wegen 159.348,52 EUR und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2006, GZ 4 R 283/05g-35, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. September 2005, GZ 5 Cg 127/04m-26, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. In der Verneinung der Haftung des Beklagten für Folgeschäden wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs liegt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vor. Die Lehre zum vertraglichen Schutzzweck dient der Begrenzung der sonst uferlosen Haftung für Folgeschäden (RIS-Justiz RS0017850). Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Geschädigten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (RS0017850). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0110361).1. In der Verneinung der Haftung des Beklagten für Folgeschäden wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs liegt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vor. Die Lehre zum vertraglichen Schutzzweck dient der Begrenzung der sonst uferlosen Haftung für Folgeschäden (RIS-Justiz RS0017850). Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Geschädigten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (RS0017850). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0110361).

2. Zum abgewiesenen Anspruch auf entgangenen Gewinn, der bei Vorliegen eines groben Verschuldens zu ersetzen ist (§§ 1323 f, § 1331 ABGB; SZ 71/56 uva) rügt die Revisionswerberin zwar grundsätzlich zu Recht, dass ich das Berufungsgericht mit dem Verschuldensgrad nicht auseinandergesetzt hat. Die Revision führt jedoch nicht aus, worin sie die Gründe für die Annahme einer auffallenden Sorglosigkeit und die Voraussehbarkeit des Schadens als wahrscheinlich (RIS-Justiz RS0030171; RS0030644) erblickt. Damit bleibt die Beurteilung des Verschuldensgrades eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige und deshalb grundsätzlich nicht erhebliche Rechtsfrage 6 Ob 70/06x; RIS-Justiz RS0105331).2. Zum abgewiesenen Anspruch auf entgangenen Gewinn, der bei Vorliegen eines groben Verschuldens zu ersetzen ist (Paragraphen 1323, f, Paragraph 1331, ABGB; SZ 71/56 uva) rügt die Revisionswerberin zwar grundsätzlich zu Recht, dass ich das Berufungsgericht mit dem Verschuldensgrad nicht auseinandergesetzt hat. Die Revision führt jedoch nicht aus, worin sie die Gründe für die Annahme einer auffallenden Sorglosigkeit und die Voraussehbarkeit des Schadens als wahrscheinlich (RIS-Justiz RS0030171; RS0030644) erblickt. Damit bleibt die Beurteilung des Verschuldensgrades eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige und deshalb grundsätzlich nicht erhebliche Rechtsfrage 6 Ob 70/06x; RIS-Justiz RS0105331).

Anmerkung

E81484 3Ob115.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00115.06T.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20060627_OGH0002_0030OB00115_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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