TE OGH 2005/12/22 10Ob98/05t

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Konrad K***** und 2. Karin C***** beide *****, beide vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 3.933,33 s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2005, GZ 36 R 521/04s-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16. August 2004, GZ 7 C 2762/03f-17, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Parteien auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Beklagten erteilten der klagenden Partei am 23. 4. 2002 den Auftrag, für sie ein Finanzierungs- und Umschuldungskonzept zu erarbeiten und zwecks Umsetzung des Konzepts in ihrem Namen Verhandlungen mit Banken und anderen Unternehmen zu führen. In dem schriftlichen Auftrag versicherten die beiden Beklagten, dass sie alle Informationen zur optimalen Durchsetzung des Finanzierungsansuchens übermittelt hätten bzw übermitteln; andernfalls verpflichteten sie sich, sofort 2 % der beantragten Kreditsumme als Beratungshonorar an die klagende Partei zu bezahlen. Sofern eine Finanzierung oder Umschuldung nicht zustande kommen sollte, sollten den Beklagten aus der Tätigkeit der klagenden Partei keine Kosten entstehen, sofern von ihnen alle notwendigen Informationen vollständig und korrekt übermittelt wurden. Die von den Beklagten angestrebte Finanzierung und Umschuldung kam letztlich nicht zustande.

Gegründet darauf, dass die Beklagten die von ihnen eingegangene Informationspflicht verletzt hätten, begehrte die klagende Partei von den Beklagten ein Beratungshonorar in einer Höhe von EUR 7.200,-- (EUR 6.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer).

Die Beklagten wandten ein, dass der klagenden Partei ein Honorar nur für den Fall des Zustandekommens einer Finanzierung zustehe. Das Erstgericht sprach der klagenden Partei nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Billigkeit sowie des Mitverschuldens der klagenden Partei eine von EUR 5.900,-- (= 2 % von EUR 295.000,--; die Umsatzsteuer sei mangels anderer Vereinbarung bereits enthalten) um 2/3 auf EUR 1.966,67 gemäßigte unechte Vertragsstrafe zu. Der Zuspruch dieses Betrages blieb seitens der Beklagten unbekämpft.

Das Berufungsgericht gab der - hinsichtlich der Abweisung von EUR 5.233,33 s.A. erhobenen - Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Schon im Hinblick auf das der klagenden Partei zuzurechnende Mitverschulden erweise sich die Mäßigung der Vertragsstrafe auf 1/3 als im Ergebnis zutreffend.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 1336 ABGB auf "Strafen" wegen bloßer Verletzung einer Informationspflicht nicht ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich wegen der Abweisung von EUR 3.933,33 s.A. erhobene Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 1336, ABGB auf "Strafen" wegen bloßer Verletzung einer Informationspflicht nicht ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich wegen der Abweisung von EUR 3.933,33 s.A. erhobene Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erachtet, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 1336 ABGB auf "Strafen" wegen bloßer Verletzung einer Informationspflicht nicht ersichtlich sei. Diese Frage wird von der klagenden Partei in ihrer Revision aber gar nicht releviert. Sie steht auf dem Standpunkt, dass ihr aufgrund der mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen ein (von der Maklertätigkeit unabhängiges?) Beraterhonorar zustehe; in diesem Sinn macht sie weder eine Maklerprovision noch eine Vertragsstrafe geltend. Der in der Revision aufgeworfenen Frage der Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776, RS0044298 uva), weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind. Da die beklagten Parteien inhaltlich nichts zur Unzulässigkeit der Revision ausgeführt haben, kann ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist daher auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erachtet, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 1336, ABGB auf "Strafen" wegen bloßer Verletzung einer Informationspflicht nicht ersichtlich sei. Diese Frage wird von der klagenden Partei in ihrer Revision aber gar nicht releviert. Sie steht auf dem Standpunkt, dass ihr aufgrund der mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen ein (von der Maklertätigkeit unabhängiges?) Beraterhonorar zustehe; in diesem Sinn macht sie weder eine Maklerprovision noch eine Vertragsstrafe geltend. Der in der Revision aufgeworfenen Frage der Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776, RS0044298 uva), weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt sind. Da die beklagten Parteien inhaltlich nichts zur Unzulässigkeit der Revision ausgeführt haben, kann ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist daher auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962, RS0035979).

Anmerkung

E79518 10Ob98.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00098.05T.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20051222_OGH0002_0100OB00098_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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