TE OGH 2006/3/28 10Ob13/06v

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Paula N*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Vertrages (Streitwert EUR 40.852 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2006, GZ 4 R 263/05s-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungserheblich ist, wie der zwischen den Parteien am 5. 4. 2000 in Form eines Notariatsaktes abgeschlossene „Übergabs- und Schenkungsvertrag auf den Todesfall" auszulegen ist. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0044358, RS0112106 ua). Die Form des Vertrags ändert dabei regelmäßig nichts an der Einzelfallbezogenheit der Auslegung; dies gilt auch bei Abschluss eines Notariatsaktes (9 Ob 82/04f).

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung, wonach auch beim Abschluss unentgeltlicher Rechtsgeschäfte primär der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (§ 914 ABGB) entscheidend ist, an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert (RIS-Justiz RS0017778, RS0113932 ua). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass nach dem objektiven Erklärungswert auch die ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 99 von der vertraglichen Einigung der Parteien umfasst war, findet ihre Stütze auch in Punkt 9. des Vertrages, wonach durch diese Übergabe der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz der Beklagten auf den Kläger übertragen werden soll (vgl RIS-Justiz RS0017201). Die Revisionswerberin vermag jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes aufzuzeigen.Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung, wonach auch beim Abschluss unentgeltlicher Rechtsgeschäfte primär der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (Paragraph 914, ABGB) entscheidend ist, an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert (RIS-Justiz RS0017778, RS0113932 ua). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass nach dem objektiven Erklärungswert auch die ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 99 von der vertraglichen Einigung der Parteien umfasst war, findet ihre Stütze auch in Punkt 9. des Vertrages, wonach durch diese Übergabe der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz der Beklagten auf den Kläger übertragen werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0017201). Die Revisionswerberin vermag jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes aufzuzeigen.

Anmerkung

E80293 10Ob13.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00013.06V.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20060328_OGH0002_0100OB00013_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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