TE OGH 2006/6/29 2Ob58/06b

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, U***** Zweigniederlassung der A***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Objekt K*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Dr. Mirko K*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 371.437,69 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2005, GZ 16 R 191/05h-28, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Aktenwidrigkeiten:

a) Richtig ist, dass die im Zuge der Erledigung der Beweisrüge getroffene Aussage des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe bei seiner Parteienvernehmung konkrete Gespräche zum handschriftlichen Zusatz zur Haftungserklärung nicht behauptet (Berufungsurteil S 15 unten), dem Akteninhalt widerspricht (ON 19 S 13).

Das Berufungsgericht lehnte die begehrte Ersatzfeststellung, der Unterfertigung der Haftungserklärung sei ein Gespräch mit bestimmtem Inhalt vorangegangen, aber nicht nur mit aktenwidriger Begründung, sondern mit umfangreichen weiteren Argumenten (Berufungsurteil S 15 ff: Interessenlage der Beteiligten; Zweck der Haftungserklärung) ab. Die Aktenwidrigkeit erweist sich somit als nicht entscheidungswesentlich (RIS-Justiz RS0043347 [T9]; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 471 Rz 7), da die bekämpfte Feststellung, es habe keine „anderslautenden mündlichen Vereinbarungen" gegeben, ungeachtet der Aussage des Beklagten übernommen worden wäre. Ein Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Das Berufungsgericht lehnte die begehrte Ersatzfeststellung, der Unterfertigung der Haftungserklärung sei ein Gespräch mit bestimmtem Inhalt vorangegangen, aber nicht nur mit aktenwidriger Begründung, sondern mit umfangreichen weiteren Argumenten (Berufungsurteil S 15 ff: Interessenlage der Beteiligten; Zweck der Haftungserklärung) ab. Die Aktenwidrigkeit erweist sich somit als nicht entscheidungswesentlich (RIS-Justiz RS0043347 [T9]; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 471, Rz 7), da die bekämpfte Feststellung, es habe keine „anderslautenden mündlichen Vereinbarungen" gegeben, ungeachtet der Aussage des Beklagten übernommen worden wäre. Ein Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

b) Dasselbe gilt hinsichtlich der aktenwidrigen Unterstellung des Berufungsgerichtes (Berufungsurteil S 17 und 20), der Beklagte habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass seine Sicherstellung auch mit werthaltigen Forderungen der im Zusatz zur Haftungserklärung erwähnten Gesellschaften erfolgen hätte können (vgl ON 15 S 3 oben). Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht bei der Erledigung der Beweisrüge mit dem (seiner Ansicht nach fehlenden) Sinn einer solchen Vereinbarung und bei Erledigung der Rechtsrüge (insoweit überzeugend) mit dem Wortlaut des handschriftlichen Zusatzes („.... gegenüber ....") zusätzlich argumentiert. Auch diese Aktenwidrigkeit fällt daher nicht entscheidend ins Gewicht.b) Dasselbe gilt hinsichtlich der aktenwidrigen Unterstellung des Berufungsgerichtes (Berufungsurteil S 17 und 20), der Beklagte habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass seine Sicherstellung auch mit werthaltigen Forderungen der im Zusatz zur Haftungserklärung erwähnten Gesellschaften erfolgen hätte können vergleiche ON 15 S 3 oben). Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht bei der Erledigung der Beweisrüge mit dem (seiner Ansicht nach fehlenden) Sinn einer solchen Vereinbarung und bei Erledigung der Rechtsrüge (insoweit überzeugend) mit dem Wortlaut des handschriftlichen Zusatzes („.... gegenüber ....") zusätzlich argumentiert. Auch diese Aktenwidrigkeit fällt daher nicht entscheidend ins Gewicht.

2.) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:

Der Beklagte hat in der Klagebeantwortung den Einwand eines Willensmangels wegen Irrtums und List erhoben (ON 7 S 4) und dazu in ON 15 (S 2) ergänzend vorgebracht, Dr. K***** habe ihm gegenüber die Finanzierung des Projektes in Polen als gesichert dargestellt und die Finanzierungsmaßnahme (Kreditaufnahme durch A*****) nur als kurzfristige Überbrückung bezeichnet. Diese Zusagen seien nicht zutreffend gewesen. Bei Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes hätte der Beklagte die Haftungserklärung nicht unterfertigt. Damit wurde den Einwand der arglistigen Täuschung tragendes Sachvorbringen nicht erstattet, weil es an der Behauptung des Vorsatzes fehlt (vgl Rummel in Rummel, ABGB3 § 870 Rz 2 ff). Der Irrtumseinwand aber ist bereits verjährt.Der Beklagte hat in der Klagebeantwortung den Einwand eines Willensmangels wegen Irrtums und List erhoben (ON 7 S 4) und dazu in ON 15 (S 2) ergänzend vorgebracht, Dr. K***** habe ihm gegenüber die Finanzierung des Projektes in Polen als gesichert dargestellt und die Finanzierungsmaßnahme (Kreditaufnahme durch A*****) nur als kurzfristige Überbrückung bezeichnet. Diese Zusagen seien nicht zutreffend gewesen. Bei Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes hätte der Beklagte die Haftungserklärung nicht unterfertigt. Damit wurde den Einwand der arglistigen Täuschung tragendes Sachvorbringen nicht erstattet, weil es an der Behauptung des Vorsatzes fehlt vergleiche Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 870, Rz 2 ff). Der Irrtumseinwand aber ist bereits verjährt.

Ein (sekundärer) Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Erledigung der in der Berufung enthaltenen Mängelrüge umfangreich ausgeführt, weshalb sich aus den Beweisergebnissen die behauptete arglistige Täuschung nicht ergeben könne (Berufungsurteil S 10 ff) und damit die Unterlassung einer entsprechenden (positiven) Feststellung durch das Erstgericht gleichsam als zutreffenden Akt der Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043347 [T2]) gebilligt.Ein (sekundärer) Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Erledigung der in der Berufung enthaltenen Mängelrüge umfangreich ausgeführt, weshalb sich aus den Beweisergebnissen die behauptete arglistige Täuschung nicht ergeben könne (Berufungsurteil S 10 ff) und damit die Unterlassung einer entsprechenden (positiven) Feststellung durch das Erstgericht gleichsam als zutreffenden Akt der Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0043347 [T2]) gebilligt.

3.) Auslegung der Haftungserklärung:

Diese richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und wirft auch im vorliegenden Fall - da sie zumindest vertretbar erscheint - keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358). Eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Die im Rechtsmittel reklamierte wörtliche Interpretation kann nicht zu dem vom Beklagten erwünschten Ergebnis führen, steht doch gerade der von ihm selbst verfasste Text einer Auslegung dahin entgegen, dass an die Besicherung durch werthaltige Forderungen der erwähnten Gesellschaften gegen Dritte gedacht worden war („.... gegenüber ...."). Es erscheint somit tatsächlich nur schwer verständlich, warum der Beklagte die Nebenintervenientin, diese aber wiederum den Beklagten (durch Abtretung werthaltiger Forderungen) besichern hätte sollen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044298 [T39]).Diese richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und wirft auch im vorliegenden Fall - da sie zumindest vertretbar erscheint - keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358). Eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Die im Rechtsmittel reklamierte wörtliche Interpretation kann nicht zu dem vom Beklagten erwünschten Ergebnis führen, steht doch gerade der von ihm selbst verfasste Text einer Auslegung dahin entgegen, dass an die Besicherung durch werthaltige Forderungen der erwähnten Gesellschaften gegen Dritte gedacht worden war („.... gegenüber ...."). Es erscheint somit tatsächlich nur schwer verständlich, warum der Beklagte die Nebenintervenientin, diese aber wiederum den Beklagten (durch Abtretung werthaltiger Forderungen) besichern hätte sollen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044298 [T39]).

Die außerordentliche Revision ist somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E81188 2Ob58.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00058.06B.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20060629_OGH0002_0020OB00058_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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