TE OGH 2006/3/28 10Ob140/05v

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Fritz R*****, und 2. Maria R*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 624.986,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. September 2005, GZ 4 R 149/05a-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage zeigt die Revisonswerberin nicht auf:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage zeigt die Revisonswerberin nicht auf:

Das Berufungsgericht kam auf Grund seiner Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen - und nicht, wie in der Revision gerügt wird, auf Grund eines hypothetischen Sachverhalts - zu dem Ergebnis, dass der wirksame Abschluss einer Vereinbarung über die Schadensregulierung der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses und der beidseitigen Unterfertigung eines Stillhalteübereinkommens vorbehalten wurde. Hätten die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so werde gemäß § 884 ABGB vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.Das Berufungsgericht kam auf Grund seiner Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen - und nicht, wie in der Revision gerügt wird, auf Grund eines hypothetischen Sachverhalts - zu dem Ergebnis, dass der wirksame Abschluss einer Vereinbarung über die Schadensregulierung der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses und der beidseitigen Unterfertigung eines Stillhalteübereinkommens vorbehalten wurde. Hätten die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so werde gemäß Paragraph 884, ABGB vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

Ob rechtsgeschäftliche Erklärungen im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358). Richtig ist, dass es trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich ist, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll (RIS-Justiz RS0017286). Zutreffend verweist die Revisionswerberin auch auf die Entscheidung 3 Ob 300/97g; danach besagt der Umstand allein, dass die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart haben, noch nicht, dass sie im Sinn des § 884 ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollten, sofern nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt in diese Richtung gemacht wurde. Weiters wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Einigung einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, im Allgemeinen nicht anders als etwa die Absprache auf Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nach einem Liegenschaftskauf zu beurteilen ist. In der von der Revisonswerberin weiters angeführten Entscheidung 3 Ob 265/98m wird ausgesprochen, dass eine Vereinbarung, durch Abschluss eines gerichtlichen (Räumungs-)Vergleichs einen Exekutionstitel zu schaffen, den Vertragsabschluss voraussetzt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall der außergerichtliche Vergleich nach der Absicht der Parteien erst mit der gerichtlichen Beurkundung wirksam werden soll. Letztlich hängt aber die Frage, ob und inwieweit die Parteien einen Vertragsabschluss von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig gemacht haben, stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet (9 Ob 19/02p mwN). Ob auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw beteiligten Personen vertretbar wäre, ist ebenfalls keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für den Vertragsabschluss die Höhe der monatlichen Raten erkennbar ein wesentlicher Punkt war, wirft infolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Was die Ausführungen der Revisionswerberin anlangt, es liege eine Punktation im Sinn des § 885 ABGB vor, ist sie darauf zu verweisen, dass Mindestinhalt einer Punktation die essentialia negotii des Geschäfts und alle - wenn auch nur für einen Teil - für den aktuellen Vertragsschluss erkennbar wesentlichen Punkte sind, weil ansonsten Bindungswille - ohne Zweifel - fehlt (Rummel in Rummel³, ABGB § 885 Rz 2).Ob rechtsgeschäftliche Erklärungen im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358). Richtig ist, dass es trotz der Vermutung des Paragraph 884, ABGB möglich ist, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll (RIS-Justiz RS0017286). Zutreffend verweist die Revisionswerberin auch auf die Entscheidung 3 Ob 300/97g; danach besagt der Umstand allein, dass die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart haben, noch nicht, dass sie im Sinn des Paragraph 884, ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollten, sofern nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt in diese Richtung gemacht wurde. Weiters wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Einigung einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, im Allgemeinen nicht anders als etwa die Absprache auf Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nach einem Liegenschaftskauf zu beurteilen ist. In der von der Revisonswerberin weiters angeführten Entscheidung 3 Ob 265/98m wird ausgesprochen, dass eine Vereinbarung, durch Abschluss eines gerichtlichen (Räumungs-)Vergleichs einen Exekutionstitel zu schaffen, den Vertragsabschluss voraussetzt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall der außergerichtliche Vergleich nach der Absicht der Parteien erst mit der gerichtlichen Beurkundung wirksam werden soll. Letztlich hängt aber die Frage, ob und inwieweit die Parteien einen Vertragsabschluss von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig gemacht haben, stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (9 Ob 19/02p mwN). Ob auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw beteiligten Personen vertretbar wäre, ist ebenfalls keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für den Vertragsabschluss die Höhe der monatlichen Raten erkennbar ein wesentlicher Punkt war, wirft infolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Was die Ausführungen der Revisionswerberin anlangt, es liege eine Punktation im Sinn des Paragraph 885, ABGB vor, ist sie darauf zu verweisen, dass Mindestinhalt einer Punktation die essentialia negotii des Geschäfts und alle - wenn auch nur für einen Teil - für den aktuellen Vertragsschluss erkennbar wesentlichen Punkte sind, weil ansonsten Bindungswille - ohne Zweifel - fehlt (Rummel in Rummel³, ABGB Paragraph 885, Rz 2).

Was die geltend gemachte Verletzung des Überraschungsverbots betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch dabei um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage handelt (10 Ob 58/04h; 10 Ob 35/01x; 6 Ob 203/98s). Das Erörterungsgebot des § 182a ZPO verfolgt den Zweck, die Parteien vor „Überraschungsentscheidungen" der Gerichte zu schützen, wie dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für Rechtsmittelentscheidungen ganz allgemein schon vor der Normierung des § 182a ZPO verlangt wurde (vgl dazu SZ 70/199). Die Klägerin konnte nicht davon überrascht sein, dass das Berufungsgericht das von den Beklagten bestrittene Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung unter dem Blickwinkel des § 884 ABGB prüft, führte doch schon das Erstgericht aus, dass die Klägerin an die Abreden mit den Beklagten vor einer Unterfertigung der Stillhaltevereinbarungen nicht gebunden sein wollte. Schließlich ist noch anzumerken, dass auch die Frage, ob vom Berufungsgericht sogenannte „überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, grundsätzlich keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung hat (10 Ob 29/01i mwN).Was die geltend gemachte Verletzung des Überraschungsverbots betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch dabei um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage handelt (10 Ob 58/04h; 10 Ob 35/01x; 6 Ob 203/98s). Das Erörterungsgebot des Paragraph 182 a, ZPO verfolgt den Zweck, die Parteien vor „Überraschungsentscheidungen" der Gerichte zu schützen, wie dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für Rechtsmittelentscheidungen ganz allgemein schon vor der Normierung des Paragraph 182 a, ZPO verlangt wurde vergleiche dazu SZ 70/199). Die Klägerin konnte nicht davon überrascht sein, dass das Berufungsgericht das von den Beklagten bestrittene Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung unter dem Blickwinkel des Paragraph 884, ABGB prüft, führte doch schon das Erstgericht aus, dass die Klägerin an die Abreden mit den Beklagten vor einer Unterfertigung der Stillhaltevereinbarungen nicht gebunden sein wollte. Schließlich ist noch anzumerken, dass auch die Frage, ob vom Berufungsgericht sogenannte „überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, grundsätzlich keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung hat (10 Ob 29/01i mwN).

Anmerkung

E8039910Ob140.05v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.043XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00140.05V.0328.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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