Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Hugo E*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen 64.112,16 EUR brutto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsinteresse insgesamt 49.777,31 EUR) über die außerordentliche Revision der Beklagen gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 2005, GZ 8 Ra 115/05y-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision erschöpft sich in der Behauptung, dass sich aus den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelten Grundsätzen die hier zu treffende Entscheidung im Einzelfall „nicht ohne weiteres" ableiten lassen.
Rechtliche Beurteilung
Damit verkennt die Revisionswerberin allerdings das Wesen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO: Bei Anwendung gefestigter Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den jeweiligen Einzelfall innerhalb des durch sie eröffneten Beurteilungsspielraums ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, weil die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Allgemeinen ausschließt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 Rz 70 mwN; RIS-Justiz RS0042405). Dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die das Vorliegen eines Dienstvertrages bejahte, unvertretbar ist, behauptet die Beklagte weder in ihrer Zulassungsbeschwerde noch in den Revisionsausführungen.Damit verkennt die Revisionswerberin allerdings das Wesen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO: Bei Anwendung gefestigter Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den jeweiligen Einzelfall innerhalb des durch sie eröffneten Beurteilungsspielraums ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, weil die Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Allgemeinen ausschließt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, Rz 70 mwN; RIS-Justiz RS0042405). Dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die das Vorliegen eines Dienstvertrages bejahte, unvertretbar ist, behauptet die Beklagte weder in ihrer Zulassungsbeschwerde noch in den Revisionsausführungen.
Textnummer
E79620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00075.05W.0126.000Im RIS seit
25.02.2006Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011