Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Bühnenmeister, *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, 2. Land Tirol, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, 6020 Innsbruck, beide vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 38.777,20) und EUR 14.214,30 brutto sA (Gesamtstreitwert EUR 52.991,50), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2005, GZ 13 Ra 51/05f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Wortlaut des anzuwendenden Kollektivvertrags vom 1. 9. 2001 kommt es für die zwischen den Parteien strittige Lohngruppeneinteilung des Klägers darauf an, ob er zu den „Bühnenmeistern mit Vorstandsfunktion (geprüft oder nach fachlicher, innerbetrieblicher Beurteilung") laut Lohngruppe A1 - wie es seiner tatsächlichen Einstufung entspricht - oder zu den „Obermeistern Bühne (geprüft oder nach fachlicher, innerbetrieblicher Beurteilung)" laut Lohngruppe A2 zu zählen ist, welche Einstufung er anstrebt. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt der Kläger die im Detail festgestellten innerbetrieblichen Kriterien für die Einstufung als „Obermeister Bühne" in die Lohngruppe A2 nicht. Der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, ob die im hier zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers den Einstufungskriterien für eine bestimmte Lohngruppe entspricht, kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (8 ObA 263/99f; 9 ObA 124/00a; 9 ObA 134/03a; RIS-Justiz RS0107154 ua). Eine solche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt der Revisionswerber nicht auf. Dass der Kläger im Zeitraum 1. 9. 1989 bis 31. 8. 2001 unter dem Regime des vorhergehenden Kollektivvertrags, der in der Lohngruppeneinteilung weniger differenzierte als der neue Kollektivvertrag, die (im alten Kollektivvertrag nicht vorgesehene) Bezeichnung „Bühnenobermeister" führte, ändert nichts an der Beurteilung, weil es nach ständiger Rechtsprechung für die Einstufung in eine Lohngruppe auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit ankommt (RIS-Justiz RS0064956 ua). Diese Kriterien sprechen nach Beurteilung des Berufungsgerichts dafür, den Kläger - wie von den Beklagten vorgenommen - in die Lohngruppe „Bühnenmeister mit Vorstandsfunktion" einzustufen. Eine Gehaltsminderung ergab sich für den Kläger durch diese Einstufung gegenüber dem vorhergehenden Kollektivvertrag nicht. Eine Sondervereinbarung hinsichtlich der Einstufung des Klägers war nicht feststellbar; ein vom Revisionswerber unterstelltes einseitiges Abgehen der Beklagten von einer Sondervereinbarung mit dem Kläger kommt daher nicht in Betracht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Nach dem Wortlaut des anzuwendenden Kollektivvertrags vom 1. 9. 2001 kommt es für die zwischen den Parteien strittige Lohngruppeneinteilung des Klägers darauf an, ob er zu den „Bühnenmeistern mit Vorstandsfunktion (geprüft oder nach fachlicher, innerbetrieblicher Beurteilung") laut Lohngruppe A1 - wie es seiner tatsächlichen Einstufung entspricht - oder zu den „Obermeistern Bühne (geprüft oder nach fachlicher, innerbetrieblicher Beurteilung)" laut Lohngruppe A2 zu zählen ist, welche Einstufung er anstrebt. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt der Kläger die im Detail festgestellten innerbetrieblichen Kriterien für die Einstufung als „Obermeister Bühne" in die Lohngruppe A2 nicht. Der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, ob die im hier zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers den Einstufungskriterien für eine bestimmte Lohngruppe entspricht, kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (8 ObA 263/99f; 9 ObA 124/00a; 9 ObA 134/03a; RIS-Justiz RS0107154 ua). Eine solche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt der Revisionswerber nicht auf. Dass der Kläger im Zeitraum 1. 9. 1989 bis 31. 8. 2001 unter dem Regime des vorhergehenden Kollektivvertrags, der in der Lohngruppeneinteilung weniger differenzierte als der neue Kollektivvertrag, die (im alten Kollektivvertrag nicht vorgesehene) Bezeichnung „Bühnenobermeister" führte, ändert nichts an der Beurteilung, weil es nach ständiger Rechtsprechung für die Einstufung in eine Lohngruppe auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit ankommt (RIS-Justiz RS0064956 ua). Diese Kriterien sprechen nach Beurteilung des Berufungsgerichts dafür, den Kläger - wie von den Beklagten vorgenommen - in die Lohngruppe „Bühnenmeister mit Vorstandsfunktion" einzustufen. Eine Gehaltsminderung ergab sich für den Kläger durch diese Einstufung gegenüber dem vorhergehenden Kollektivvertrag nicht. Eine Sondervereinbarung hinsichtlich der Einstufung des Klägers war nicht feststellbar; ein vom Revisionswerber unterstelltes einseitiges Abgehen der Beklagten von einer Sondervereinbarung mit dem Kläger kommt daher nicht in Betracht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Textnummer
E79865European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00186.05A.0125.000Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012