Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul F***** KG, *****, vertreten durch DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ingrid R*****, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte Partnerschaft in Graz, wegen 23.151,44 und 20.816,42 Euro sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2005, GZ 3 R 153/05z-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205 [T2]). Abgegebene Erklärungen sind dann taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss, wenn diese zumindest äußerlich übereinstimmen sowie nach den Umständen ausreichend bestimmt und verständlich sind (vgl RIS-Justiz RS0014701 [T2]). Kein Konsens, sondern Dissens liegt dagegen bei einer Uneinigkeit der Parteien vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird (RIS-Justiz RS0014701 [T3]).1. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205 [T2]). Abgegebene Erklärungen sind dann taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss, wenn diese zumindest äußerlich übereinstimmen sowie nach den Umständen ausreichend bestimmt und verständlich sind vergleiche RIS-Justiz RS0014701 [T2]). Kein Konsens, sondern Dissens liegt dagegen bei einer Uneinigkeit der Parteien vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird (RIS-Justiz RS0014701 [T3]).
2. Auch für die Auslegung eines Vergleichs ist der objektive Sinn der Erklärungen maßgeblich, wobei es primär auf den schriftlichen Wortlaut ankommt und sich die Bereinigungswirkung des Vergleichs im Zweifel auf alle Ansprüche bezieht, an die die Parteien denken konnten (vgl 3 Ob 1011/84). Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht einer Partei bei Vergleichsabschluss kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl RIS-Justiz RS0044358 [T4]). Im Übrigen stellt die Auslegung eines Vergleichs auf Grund seiner spezifischen Vorgeschichte keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 9 Ob 236/00x), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste; dies ist hier aber nicht der Fall:2. Auch für die Auslegung eines Vergleichs ist der objektive Sinn der Erklärungen maßgeblich, wobei es primär auf den schriftlichen Wortlaut ankommt und sich die Bereinigungswirkung des Vergleichs im Zweifel auf alle Ansprüche bezieht, an die die Parteien denken konnten vergleiche 3 Ob 1011/84). Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht einer Partei bei Vergleichsabschluss kommt es dabei nicht entscheidend an vergleiche RIS-Justiz RS0044358 [T4]). Im Übrigen stellt die Auslegung eines Vergleichs auf Grund seiner spezifischen Vorgeschichte keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche 9 Ob 236/00x), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste; dies ist hier aber nicht der Fall:
3. Nach dem - voll Beweis bildenden (§ 215 ZPO) - Inhalt des Verhandlungsprotokolls haben die Streitteile (äußerlich) übereinstimmende Erklärungen im Sinn des protokollierten Vergleichs abgegeben, ohne dass ein damals (subjektiv) unterschiedliches Verständnis der Partei über den Vergleichsumfang nach außen erkennbar dokumentiert ist. Mit nicht deklarierten subjektiven Vorbehalten, die der regelmäßig intendierten umfassenden Bereinigungswirkung eines Vergleichs widersprechen, vermag die Beklagte keinen Dissens aufzuzeigen und dass die Klägerin den nunmehr strittigen Begriff im Sinn des § 915 2. Satz ABGB in Vergleichsgespräche eingeführt oder in dessen Inhalt reklamiert habe, ist dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zu entnehmen. Für die Ansicht, dass auch Top 4/5 zum vom Vergleich erfassten „streitgegenständlichen Objekt" gehört habe, konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass die nunmehrige Klägerin auch dieses Objekt im Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Inhalt ihrer Antragstellung erhoben, das Erstgericht im Sachbeschluss vom 6. 8. 2002, 6 MSch 17/01d (6 MSch 18/01a)-12, (auch) über die „im Erdgeschoss" gelegenen Räume erkannt hat, in dieser Entscheidung Top 4/5 als „Büro (i. EG hofseitig)" bezeichnet sowie bei der Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses zweifelsfrei mitberücksichtigt worden war und sich der verglichene Hauptmietzins von 917 Euro innerhalb der Bandbreite des vom Sachverständigen für alle Objekte als angemessen ermittelten Betrags bewegte; wenn des Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass auch Top 4/5 zum vom Vergleich erfassten „streitgegenständlichen Objekt" gehörte, dann liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.3. Nach dem - voll Beweis bildenden (Paragraph 215, ZPO) - Inhalt des Verhandlungsprotokolls haben die Streitteile (äußerlich) übereinstimmende Erklärungen im Sinn des protokollierten Vergleichs abgegeben, ohne dass ein damals (subjektiv) unterschiedliches Verständnis der Partei über den Vergleichsumfang nach außen erkennbar dokumentiert ist. Mit nicht deklarierten subjektiven Vorbehalten, die der regelmäßig intendierten umfassenden Bereinigungswirkung eines Vergleichs widersprechen, vermag die Beklagte keinen Dissens aufzuzeigen und dass die Klägerin den nunmehr strittigen Begriff im Sinn des Paragraph 915, 2. Satz ABGB in Vergleichsgespräche eingeführt oder in dessen Inhalt reklamiert habe, ist dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zu entnehmen. Für die Ansicht, dass auch Top 4/5 zum vom Vergleich erfassten „streitgegenständlichen Objekt" gehört habe, konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass die nunmehrige Klägerin auch dieses Objekt im Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Inhalt ihrer Antragstellung erhoben, das Erstgericht im Sachbeschluss vom 6. 8. 2002, 6 MSch 17/01d (6 MSch 18/01a)-12, (auch) über die „im Erdgeschoss" gelegenen Räume erkannt hat, in dieser Entscheidung Top 4/5 als „Büro (i. EG hofseitig)" bezeichnet sowie bei der Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses zweifelsfrei mitberücksichtigt worden war und sich der verglichene Hauptmietzins von 917 Euro innerhalb der Bandbreite des vom Sachverständigen für alle Objekte als angemessen ermittelten Betrags bewegte; wenn des Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass auch Top 4/5 zum vom Vergleich erfassten „streitgegenständlichen Objekt" gehörte, dann liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Da die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision unzulässig und zurückzuweisen.Da die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision unzulässig und zurückzuweisen.
Anmerkung
E80240 5Ob22.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00022.06F.0207.000Dokumentnummer
JJT_20060207_OGH0002_0050OB00022_06F0000_000