Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith H*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Peter W*****, 2. K*****, beide vertreten durch Dr. Michel Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 1. September 2005, GZ 21 R 234/05b-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin verkennt nicht, dass die vorzeitige Auflösung des vorliegenden Bestandvertrags einen wichtigen Grund, wie etwa einen hier auch geltend gemachten nachteiligen Gebrauch im Sinn des § 1118 ABGB voraussetzt. Sie verkennt auch nicht, dass es für die Beurteilung dieses Auflösungsgrundes auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt. Diese haben - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die Revisionswerberin verkennt nicht, dass die vorzeitige Auflösung des vorliegenden Bestandvertrags einen wichtigen Grund, wie etwa einen hier auch geltend gemachten nachteiligen Gebrauch im Sinn des Paragraph 1118, ABGB voraussetzt. Sie verkennt auch nicht, dass es für die Beurteilung dieses Auflösungsgrundes auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt. Diese haben - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Auffassung des Berufungsgerichts - es hat den Auflösungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs verneint - ist nicht zu beanstanden, weil es dem Bestandnehmer nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gestattet war, das im Bestandobjekt befindliche Inventar zu entfernen und durch eigenes zu ersetzen. Die übrigen - nicht durch die Entfernung des Inventars hervorgerufenen - Schäden sind bei ordnungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts entstanden. Auch die Beurteilung der Passivlegitimation wirft im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist zum einen eine Frage der im Einzelfall vorzunehmenden Auslegung des Bestandvertrags, zum anderen ist die Frage, ob erst- oder zweitbeklagte Partei passiv legitimiert sind, nur dann entscheidend, wenn tatsächlich ein Grund für eine vorzeitige Auflösung des Bestandvertrags vorläge. Da dies nicht der Fall ist, verwirklicht weder die Frage, ob die Streitteile ein Miet- oder Pachtverhältnis eingegangen sind, noch ob das Bestandverhältnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung und des Räumungsbegehrens mit der erst- oder mit der zweitbeklagten Partei bestand, eine erhebliche Rechtsfrage.Die Auffassung des Berufungsgerichts - es hat den Auflösungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs verneint - ist nicht zu beanstanden, weil es dem Bestandnehmer nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gestattet war, das im Bestandobjekt befindliche Inventar zu entfernen und durch eigenes zu ersetzen. Die übrigen - nicht durch die Entfernung des Inventars hervorgerufenen - Schäden sind bei ordnungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts entstanden. Auch die Beurteilung der Passivlegitimation wirft im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie ist zum einen eine Frage der im Einzelfall vorzunehmenden Auslegung des Bestandvertrags, zum anderen ist die Frage, ob erst- oder zweitbeklagte Partei passiv legitimiert sind, nur dann entscheidend, wenn tatsächlich ein Grund für eine vorzeitige Auflösung des Bestandvertrags vorläge. Da dies nicht der Fall ist, verwirklicht weder die Frage, ob die Streitteile ein Miet- oder Pachtverhältnis eingegangen sind, noch ob das Bestandverhältnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung und des Räumungsbegehrens mit der erst- oder mit der zweitbeklagten Partei bestand, eine erhebliche Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 508a Abs 2 Satz 2 ZPO. Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 508a Absatz 2, Satz 2 ZPO. Eine vor Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
Anmerkung
E79838 6Ob301.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00301.05S.0126.000Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_0060OB00301_05S0000_000