Begründung: Die bei der Klägerin pflichtversicherten Johann B***** und Walter M***** erlitten am 4. 12. 1966 als Insassen eines vom Beklagten gelenkten Kombinationskraftwagens Mercedes auf der Fahrt zu einem Gastspiel der vom Beklagten geleiteten Wanderbühne, der sie als Schauspieler angehörten, einen Verkehrsunfall. Der Beklagte fuhr bei Dunkelheit auf der Bundesstraße 10 zwischen Schwechat und Schwadorf auf einen von Karl J***** am rechten Fahrbahnrand abgestellten, unbeleuchteten... mehr lesen...
Norm: ZPO §187ZPO §192 Abs2 B9ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §187ZPO §192 Abs2 B9ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt von der Verlassenschaft nach Josef S den Ersatz eines Schadens von S 9200.-. Er brachte vor, er sei Eigentümer und Halter des LKW mit dem italienischen Kennzeichen Go 38... und des Anhängers Go 1... Die Beklagte sei Halter und Eigentümer des Kraftfahrzeuges Morris Kombi mit dem Kennzeichen K 8... Am 28. 12. 1967 sei es in V bei Marburg zu einem Verkehrsunfall zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Lenker des Fahrzeuge... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z3 D
Rechtssatz: Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f, Arb 7588, JBl 1954,73, JBl 1955,503, 7 Ob 63/67). Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Ob die Vernehmung weiterer Zeugen über dasselbe Beweisthema erforderlich ist, fällt auch im Eheverfahren in das Gebiet der in letzter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (EFSlg 12309). Entscheidungstexte 6 Ob 157/72 Entscheidungstext OGH 31.08.1972 6 Ob 157/72 1 Ob 611/82 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z3 D
Rechtssatz: Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f, Arb 7588, JBl 1954,73, JBl 1955,503, 7 Ob 63/67). Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Ob die Vernehmung weiterer Zeugen über dasselbe Beweisthema erforderlich ist, fällt auch im Eheverfahren in das Gebiet der in letzter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (EFSlg 12309). Entscheidungstexte 6 Ob 157/72 Entscheidungstext OGH 31.08.1972 6 Ob 157/72 1 Ob 611/82 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3a
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die für den Berufungswerber ungünstig sind, zwar abgeht, ohne jedoch bei richtiger Beweiswürdigung zu günstigeren Feststellungen zu kommen, ist es zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 207/71 Entscheidungstext OGH 22.06.1972 2 Ob 207/71 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §292ZPO §351ZPO §503 Z4 E4c2
Rechtssatz: Der Inhalt des Aktes eines Sozialversicherungsträgers - und damit auch die Frage, ob eine Invaliditätspension wegen unfallskausaler Körperschäden gewährt wurde - kann nicht Gegenstand des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen sein. Da dies somit kein zusätzliches Beweismittel darstellt, kann eine unrichtige Auslegung des Aktes durch die Untergerichte im Rahmen der Rechtsrüge vom OGH wahr... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3a
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die für den Berufungswerber ungünstig sind, zwar abgeht, ohne jedoch bei richtiger Beweiswürdigung zu günstigeren Feststellungen zu kommen, ist es zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 207/71 Entscheidungstext OGH 22.06.1972 2 Ob 207/71 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §292ZPO §351ZPO §503 Z4 E4c2
Rechtssatz: Der Inhalt des Aktes eines Sozialversicherungsträgers - und damit auch die Frage, ob eine Invaliditätspension wegen unfallskausaler Körperschäden gewährt wurde - kann nicht Gegenstand des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen sein. Da dies somit kein zusätzliches Beweismittel darstellt, kann eine unrichtige Auslegung des Aktes durch die Untergerichte im Rahmen der Rechtsrüge vom OGH wahr... mehr lesen...
Norm: ZPO §462ZPO §495 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4b
Rechtssatz: Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist... mehr lesen...
Norm: ZPO §462ZPO §495 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4b
Rechtssatz: Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** KG *****, der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** KG *****, zu denen unter anderem das Grundstück ***** mit dem Haus ***** samt Wirtschaftsgebäude sowie die Grundstücke ***** gehören. Die Kläger stellten zunächst das Begehren, dem Beklagten gegenüber werden festgestellt, dass den Klägern als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Gehens und Fahr... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (so schon SZ 25/85; SZ 26/49; 8 Ob 124/70 EvBl... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Sprachregeln unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (so schon SZ 25/85; SZ 26/49; 8 Ob 124/70 EvBl... mehr lesen...
Der Kläger hatte bei der Drittbeklagten (Fluggesellschaft) für den 5. 9. 1966 einen Flug mit einer Kursmaschine von W nach T gebucht. Bei der Benützung der Rolltreppe im Flughafengebäude in W wurde er infolge eines an der Rolltreppe entstandenen Gebrechens schwer verletzt. Der Kläger verlangt von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung eines Schadenersatzbetrages von S 348.921.80 sA, Zahlung einer monatlichen Rente von S 6000.- ab 1. 7. 1968 sowie die Feststellung der Haftun... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E1ZPO §506 Abs2 Ca
Rechtssatz: Erschöpft sich die Revisionsschrift in der bloßen Behauptung, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht unrichtig, hingegen die Auffassung des Erstgerichtes richtig sei, so werden diese Revisionsausführungen der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO nicht gerecht (Der Revisionswerber hätte in seiner Revisionsschrift darlegen müssen, warum die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unricht... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E1ZPO §506 Abs2 Ca
Rechtssatz: Erschöpft sich die Revisionsschrift in der bloßen Behauptung, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht unrichtig, hingegen die Auffassung des Erstgerichtes richtig sei, so werden diese Revisionsausführungen der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO nicht gerecht (Der Revisionswerber hätte in seiner Revisionsschrift darlegen müssen, warum die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unricht... mehr lesen...
Norm: ABGB §138ABGB §163 EZPO §503 E4c3
Rechtssatz: Der die Vaterschaft bestreitende ae Kindesvater ist im Rahmen seiner Beweispflicht zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB nicht dazu verhalten, die Blutsverwandtschaft als eheliches Kind zu den als seinen Eltern geltenden Personen. Entscheidungstexte 5 Ob 81/72 Entscheidungstext OGH 18.04.1972 5 Ob 81/72 EvBl 1972/280 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 DZPO §503 E4c2ZPO §503 E4c4
Rechtssatz: Beziehen sich Partner eines Dienstvertrages in einem Schriftstück auf mündliche Vereinbarungen, kann allein aus der Tatsache, daß einzelne Punkte dieser mündlichen Vereinbarung im Schriftstück nicht aufscheinen, nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß damit diese Punkte ihre Wirksamkeit verloren hätten. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4aZPO §534
Rechtssatz: Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung (hier § 534 Abs 2 Z 4 ZPO) ist bei Nichtigkeitsklagen und Wiederaufnahmsklagen Gegenstand der Rechtsrüge nach § 503 Z 4 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 66/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 66/72 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Der Kläger kaufte am 17. 8. 1968 vom Beklagten einen gebrauchten PKW, Type Jaguar E, um den Barbetrag von S 68.000.- und übergab ihm überdies seinen gebrauchten PKW, Type MG-Magnette, um den vereinbarten Kaufpreis von S 10.000.-. Mit der Behauptung, er habe erst am 12. 9. 1969 in den Einzelgenehmigungsbescheid Einsicht nehmen können und sei bis dahin - veranlaßt durch den Beklagten - in Irrtum gewesen, der gekaufte PKW habe das Baujahr 1965, obwohl er tatsächlich das Baujahr 1963 habe... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4aZPO §534
Rechtssatz: Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung (hier § 534 Abs 2 Z 4 ZPO) ist bei Nichtigkeitsklagen und Wiederaufnahmsklagen Gegenstand der Rechtsrüge nach § 503 Z 4 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 66/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 66/72 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3cZPO §503 Z4 E4c5
Rechtssatz: Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3cZPO §503 Z4 E4c5
Rechtssatz: Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3cZPO §503 Z4 E4c5
Rechtssatz: Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IZPO §503 Z4 E4c11
Rechtssatz: Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 45/72 Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 45/72 1 Ob 207/72 Entscheidungstext OGH 17.01... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IZPO §503 Z4 E4c11
Rechtssatz: Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 45/72 Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 45/72 1 Ob 207/72 Entscheidungstext OGH 17.01... mehr lesen...