Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Beziehen sich Partner eines Dienstvertrages in einem Schriftstück auf mündliche Vereinbarungen, kann allein aus der Tatsache, daß einzelne Punkte dieser mündlichen Vereinbarung im Schriftstück nicht aufscheinen, nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß damit diese Punkte ihre Wirksamkeit verloren hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032384Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00020_7200000_001