Norm
ZPO §292Rechtssatz
Der Inhalt des Aktes eines Sozialversicherungsträgers - und damit auch die Frage, ob eine Invaliditätspension wegen unfallskausaler Körperschäden gewährt wurde - kann nicht Gegenstand des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen sein. Da dies somit kein zusätzliches Beweismittel darstellt, kann eine unrichtige Auslegung des Aktes durch die Untergerichte im Rahmen der Rechtsrüge vom OGH wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040453Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0020OB00021_7200000_001