Norm
ZPO §187Rechtssatz
Die Verbindung zweier Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung, gegen deren Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 192 Abs 2 ZPO); selbstverständlich kann dann aber auch die Unterlassung einer Verbindung nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019