Norm
ZPO §503 Z2 C3aRechtssatz
Wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die für den Berufungswerber ungünstig sind, zwar abgeht, ohne jedoch bei richtiger Beweiswürdigung zu günstigeren Feststellungen zu kommen, ist es zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043094Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0020OB00207_7100000_001