Norm
ZPO §462Rechtssatz
Ist das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (Feststellungsmangel) nicht eingegangen, dann liegt darin zwar ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der aber dennoch nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bildet, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht zu hindern geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041578Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0020OB00050_7200000_001