Über das Vermögen der Josef A GesmbH, Bau- und Möbeltischlerei, wurde am 1. Juli 1977 der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung (§ 31 Abs. 4 KO) zahlte die Josef A GesmbH an die Beklagte, einen Sozialversicherungsträger, insgesamt 383 604.19 S, und zwar am 18. Feber 1977 71 148 S, am 21. März 1977 62 300.54 S, am 12. April 1977 63 471.05 S, am 16. Mai 1977 112 556.10 S und am 17. Juni 1977 74 128.50 S an So... mehr lesen...
Die Streitteile sind verheiratet. Der Kläger zog Anfang September 1979 aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Streitteile getrennt. Am 19. September 1979 brachte die Beklagte zu 2 C 9/80 des Bezirksgerichtes Liezen eine auf 4000 S monatlich gerichtete Unterhaltsklage gegen den Kläger ein. In diesem Verfahren wendete der Kläger ein, er bezahle der Beklagten ohnedies einen Geldunterhalt von monatlich 2500 S und trage zuzüglich die Kosten für Miete, Strom und Beheizung; Die Aufwendung... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §1431ZPO §502 Ca1 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der zweite Halbsatz des Punktes V des Jud 60 neu ist einschränkend dahin zu verstehen, daß die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO auch für die Streitigkeiten gilt, in denen der Unterhaltspflichtige mit der Behauptung, er habe über den gesetzlichen Unterhalt hinaus Leistungen erbracht, deren Rückersatz vom Unterhaltsberechtigten begehrt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 Ca4
Rechtssatz: Es betrifft den Grund des Anspruchs, unter welchen Voraussetzungen, das Subsidiäritätsprinzip zum Tragen kommt (so schon 1 Ob 588/78, SZ 51/110) Hier: ob bei einem Unterhaltsbegehren nach § 68 EheG der geschiedene Ehegatte primär oder erst subsidiär nach ehelichen Kindern unterhaltspflichtig ist oder nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 562/81 ... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Die Klägerin begehrte einen Unterhalt in Höhe von 3000 S monatlich. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Einwendung, die Klägerin könne ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Vermögen und aus den Unterhaltszahlungen ihrer ehelichen Kinder bestreiten. Das Erstgericht wies die Klage auf Grund der Feststellungen über die Leistungsfähigkeit der sieben ehelichen Kinder der Streitteile ab, weil... mehr lesen...
Die Streitteile sind verheiratet. Der Kläger zog Anfang September 1979 aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Streitteile getrennt. Am 19. September 1979 brachte die Beklagte zu 2 C 9/80 des Bezirksgerichtes Liezen eine auf 4000 S monatlich gerichtete Unterhaltsklage gegen den Kläger ein. In diesem Verfahren wendete der Kläger ein, er bezahle der Beklagten ohnedies einen Geldunterhalt von monatlich 2500 S und trage zuzüglich die Kosten für Miete, Strom und Beheizung; Die Aufwendung... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der auf § 142 ABGB beruhende Unterhaltsanspruch ist ein gesetzlicher Unterhalt im Sinne des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO. Die Frage des Wertes der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ABGB betrifft den Anspruchsgrund, da es nämlich um die Haftungsobergrenze geht und nicht um die Vermögensverhältnisse seines Nachlasses als eine der Grundlagen für die Festsetzung der von der Verlassenschaft bzw nach deren Ei... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Ca2
Rechtssatz: Der Beurteilung des OGH stehen auch vertragliche Regelungen offen, die zwischen zwei unterhaltsverpflichteten Personen in bezug auf den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 545/81 Entscheidungstext OGH 14.07.1981 4 Ob 545/81 3 Ob 595/83 Entscheidungstex... mehr lesen...
Der am 19. Juni 1964 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn des am 3. November 1976 verstorbenen Ludwig S, der sich am 8. Juli 1964 vor dem Stadtjugendamt Innsbruck zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S ausschließlich der Familienbeihilfe an den Kläger verpflichtet hatte. Die Beklagte ist die Witwe und bedingt erbserklärte testamentarische Alleinerbin nach Ludwig S. Dessen Nachlaß wurde ihr mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. August 1978, 3 b A 315/76-47, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der auf § 142 ABGB beruhende Unterhaltsanspruch ist ein gesetzlicher Unterhalt im Sinne des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO. Die Frage des Wertes der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ABGB betrifft den Anspruchsgrund, da es nämlich um die Haftungsobergrenze geht und nicht um die Vermögensverhältnisse seines Nachlasses als eine der Grundlagen für die Festsetzung der von der Verlassenschaft bzw nach deren Ei... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Satz1 Halbsatz2 IIGZPO §502 Abs2 Z3 BbZPO §502 Abs3 Df
Rechtssatz: Ein erst vom Berufungsgericht vorgenommener Ausspruch über die Gegenforderung, auch wenn sie 2000,-- S übersteigt, macht die Revision nicht schon zulässig; ein Streitgegenstand, der nicht in Geld besteht, ist in diesem Fall daher nach § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (hier: Abweisung der vom Erstgericht in seinem abweisenden Urteil nicht berücksichtigen Compensand... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Satz1 Halbsatz2 IIGZPO §502 Abs2 Z3 BbZPO §502 Abs3 Df
Rechtssatz: Ein erst vom Berufungsgericht vorgenommener Ausspruch über die Gegenforderung, auch wenn sie 2000,-- S übersteigt, macht die Revision nicht schon zulässig; ein Streitgegenstand, der nicht in Geld besteht, ist in diesem Fall daher nach § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (hier: Abweisung der vom Erstgericht in seinem abweisenden Urteil nicht berücksichtigen Compensand... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Nicht zum Bemessungskomplex gehört die Frage, welche sonstigen Leistungen des Leistungspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auf den Anspruch anzurechnen sind (hier: Tragung des Aufwands für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten). Entscheidungstexte 1 Ob 620/81 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Nicht zum Bemessungskomplex gehört die Frage, welche sonstigen Leistungen des Leistungspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auf den Anspruch anzurechnen sind (hier: Tragung des Aufwands für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten). Entscheidungstexte 1 Ob 620/81 Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde im Jahre 1974 aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden. Die fünf minderjährigen ehelichen Kinder verblieben bei der Beklagten. Der Kläger musste für sie einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 7.100 S bezahlen. Infolge Todes eines der Kinder und Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit eines zweiten wurde diese Unterhaltsverpflichtung des Klägers nunmehr mit 4.900 S monatlich festgesetzt. In Pflege und Erziehu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4
Rechtssatz: Es ist keine Bemessungsfrage, ob bei Heranziehung eines subsidiär Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der primär unterhaltspflichtigen Eltern der Bezug der Familienbeihilfe durch sie mitzuberücksichtigen ist oder nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 570/81 Entscheidungstext OGH 08.04.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4
Rechtssatz: Es ist keine Bemessungsfrage, ob dem subsidiär Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme des Stammes seines Vermögens zugemutet werden kann, ohne daß vorher die Heranziehung des Stammes des Vermögens der primär Unterhaltspflichtigen auch nur erwogen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 570/81 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Das Erstgericht wies den Antrag der minderjährigen ehelichen Kinder (Antragsteller), die väterliche Großmutter (Antragsgegnerin) als subsidiär Unterhaltspflichtige zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S pro Kind zu verpflichten, ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der eheliche Vater der Antragsteller als Landwirt und Liftbediensteter monatlich 8490.40 S verdiene, wovon er 1940 S monatlich (1800 S bar, Rest Naturalleistungen) an die austragsberechtigte Antragsgegnerin l... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4
Rechtssatz: Es ist keine Bemessungsfrage, ob bei Heranziehung eines subsidiär Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der primär unterhaltspflichtigen Eltern der Bezug der Familienbeihilfe durch sie mitzuberücksichtigen ist oder nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 570/81 Entscheidungstext OGH 08.04.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca4
Rechtssatz: Es ist keine Bemessungsfrage, ob dem subsidiär Unterhaltspflichtigen die Inanspruchnahme des Stammes seines Vermögens zugemutet werden kann, ohne daß vorher die Heranziehung des Stammes des Vermögens der primär Unterhaltspflichtigen auch nur erwogen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 570/81 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2ZPO §502 Abs2 Ca6
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob die Sorgepflicht für den neuen Ehegatten im Sinne des § 69 Abs 2 Satz 3 EheG zu berücksichtigen ist, betrifft die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts. Entscheidungstexte 5 Ob 581/81 Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 581/81 10 Ob 1519/88 Entscheidun... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Jänner 1979, 2 Cg 2135/78, rechtskräftig gemäß § 55 Abs. 3 EheG geschieden; hiebei wurde ausgesprochen, daß der Beklagte die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Bereits mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 29. August 1973, R 208/73-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 10. Mai 1973, C 816/71-38, abgeändert wurde, ist dem Beklagten eine monatliche Unterhaltsl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418EheG §69 Abs2ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca6
Rechtssatz: 1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Jänner 1979, 2 Cg 2135/78, rechtskräftig gemäß § 55 Abs. 3 EheG geschieden; hiebei wurde ausgesprochen, daß der Beklagte die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Bereits mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 29. August 1973, R 208/73-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 10. Mai 1973, C 816/71-38, abgeändert wurde, ist dem Beklagten eine monatliche Unterhaltsl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418EheG §69 Abs2ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca6
Rechtssatz: 1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §227 IIZPO §500 Abs2 IIGZPO §502 Abs2 BbZPO §502 Abs3 De1
Rechtssatz: Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit... mehr lesen...
Der Vater des am 24. Oktober 1971 unehelich geborenen Bernhard N, der Elektrotechniker Leo S, der zuletzt in Wien wohnhaft gewesen war, ist seit mindestens 1976 unbekannten Aufenthaltes. Auf Grund der am 21. Jänner 1975 vor dem Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk in Wien geschlossenen Vereinbarung ist der Vater verpflichtet, zum Unterhalt des Minderjährigen ab 1. Feber 1975 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 850 S zu bezahlen. Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Karl K gemä... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z3 Bb
Rechtssatz: Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer oder mehrere der Höhe nach unter der Bagatellgrenze liegen, ist die Frage, ob zum Teil eine Bagatellsache vorliegt, danach zu beurteilen, ob die erhobenen Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen oder nicht; dies gilt auch, wenn sie zum Teil unter und zum Teil über der Bagatellgrenze liegen (hier: Forderungen für We... mehr lesen...
Der Beklagte ist zu 91/1618 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2331 B 2 KG W und war Verwalter der darauf errichteten Wohnungseigentumsanlage W, F-Straße. Er erteilte in seiner Eigenschaft als Hausverwalter dem Kläger Aufträge zur Durchführung von Reparatur- bzw. Servicearbeiten an den Liften der Wohnhausanlage. Die der Höhe nach nicht strittigen Entgelte von 1648.17 S und 2383.01 S wurden nicht bezahlt. Schon vor Erteilung der gegenständlichen Aufträge bestand eine Geschäftsv... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z3 Bb
Rechtssatz: Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer oder mehrere der Höhe nach unter der Bagatellgrenze liegen, ist die Frage, ob zum Teil eine Bagatellsache vorliegt, danach zu beurteilen, ob die erhobenen Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen oder nicht; dies gilt auch, wenn sie zum Teil unter und zum Teil über der Bagatellgrenze liegen (hier: Forderungen für We... mehr lesen...