Norm: EheG §78ZPO §502 Abs2 Ca2
Rechtssatz: Nach § 78 EheG ist stets die Umstandsklausel zu berücksichtigen, da durch den Tod des Unterhaltspflichtigen in der Regel einschneidende wirtschaftliche Veränderungen eintreten. Entscheidungstexte 5 Ob 537/78 Entscheidungstext OGH 03.10.1978 5 Ob 537/78 Veröff: EvBl 1979/11 S 46 1 Ob 592/82... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AgAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Keine bloße Bemessungsfrage ist es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist und die Höhe des Unterhalts damit in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl EFSlg 23610). Entscheidungstexte 5 Ob 663/78 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AgAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Keine bloße Bemessungsfrage ist es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist und die Höhe des Unterhalts damit in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl EFSlg 23610). Entscheidungstexte 5 Ob 663/78 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB vorliegt, ist keine Frage der Bemessung. Entscheidungstexte 1 Ob 679/78 Entscheidungstext OGH 16.08.1978 1 Ob 679/78 3 Ob 605/79 Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 605/79 EFSlg 34451 ... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Jänner 1976 wurde Franz M als Großvater der am 5. Mai 1965 geborenen Claudia M, des am 26. April 1968 geborenen Markus M und der am 20. Dezember 1969 geborenen Petra M schuldig erkannt, zum Unterhalt der Kinder ab 28. November 1975 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich einen Betrag von je 940 S, insgesamt sohin von 2820 S zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu bezahlen. Das Erstgericht führte aus, der Aufenthaltsort ... mehr lesen...
Norm: EO §35 D1ZPO §500 Abs2 II A2ZPO §502 Abs2 Z2 Ca1ZPO §502 Abs2 Z3ZPO §502 Abs3 Da3
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 Z 2 und 3 Abs 3 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht stattzufinden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §35 D1ZPO §500 Abs2 II A2ZPO §502 Abs2 Z2 Ca1ZPO §502 Abs2 Z3ZPO §502 Abs3 Da3
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 Z 2 und 3 Abs 3 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht stattzufinden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §35 D1ZPO §500 Abs2 II A2ZPO §502 Abs2 Z2 Ca1ZPO §502 Abs2 Z3ZPO §502 Abs3 Da3
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 Z 2 und 3 Abs 3 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht stattzufinden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz: Keine Bemessungsfrage ist es, ob die wahren Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übergangen werden dürfen, während die Frage, ob die Bedürfnisse angemessen berücksichtigt wurden, zur Bemessung gehört. Entscheidungstexte 1 Ob 620/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 620/78 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AbAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz: Die Frage, ob die Mutter einen Teil der Unterhaltskosten des Kindes selbst zu bestreiten hat, weil sie einer Berufstätigkeit nachgeht und dadurch der erhöhte Unterhaltsbedarf des Kindes ausgelöst wurde, betrifft nicht nur die Unterhaltsbemessung, sondern zugleich den Anspruchsgrund, ob nämlich durch das Verhalten der Mutter die grundsätzlich gegebene Unterhaltspflicht des Vat... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 V1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der Geltendmachung von Verstößen gegen Art 6 Abs 1 MRK steht die Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen, da es sich hiebei um die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen handelt. Entscheidungstexte 6 Ob 588/78 Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 588/78 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 V1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der Geltendmachung von Verstößen gegen Art 6 Abs 1 MRK steht die Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen, da es sich hiebei um die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen handelt. Entscheidungstexte 6 Ob 588/78 Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 588/78 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AgAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB idF BGBl 1977/403 bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirkt, stellt eine reine Bemessungsfrage dar. Es handelt sich hier um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspf... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AgAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB idF BGBl 1977/403 bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirkt, stellt eine reine Bemessungsfrage dar. Es handelt sich hier um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspf... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Fragen, in welcher Währung der Unterhalt geschuldet wird und in welcher Währung die Alimente vom Gericht zuzusprechen sind, betreffen nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 3 Ob 567/78 Entscheidungstext OGH 11.04.1978 3 Ob 567/78 Veröff: JBl 1979,155 = SZ 51/43 = ÖA 1981,9... mehr lesen...
Der am 12. Feber 1961 außer der Ehe geborene Jürgen befindet sich in Pflege und Erziehung seiner in Wien lebenden Mutter. Der Vater des Kindes hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Mit Beschluß vom 29. September 1976 ON. 47, erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 1976 auf 2500 S monatlich. Noch vor Rechtskraft dieses Beschlusses beantragte das Bezirksjugendamt für den 11. Bezirk als Kurator des Minderjährigen mit der Behauptung, daß sich das ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Fragen, in welcher Währung der Unterhalt geschuldet wird und in welcher Währung die Alimente vom Gericht zuzusprechen sind, betreffen nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 3 Ob 567/78 Entscheidungstext OGH 11.04.1978 3 Ob 567/78 Veröff: JBl 1979,155 = SZ 51/43 = ÖA 1981,9... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z1ZPO §502 Abs2 BbZPO §502 Abs3 De1
Rechtssatz: Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Entsche... mehr lesen...
Der am 21. Mai 1960 geborene Kläger kam am 14. Dezember 1971 im Duschraum der Volksschule B zu Sturz und erlitt dabei schwere Verletzungen. Der Direktor der Volksschule, Johann H. wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 20. November 1972, GZ 1 U 2400/72-20, nach § 335 StG rechtskräftig verurteilt, weil er eine im Duschraum der Volksschule heruntergefallene und beschädigte Waschmuschel dort liegen ließ, wodurch es geschehen konnte, daß sich der damals 12jährige Kläger an... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 A1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 12686 ua). Der gelegentlich vertretenen gegenteiligen Ansicht (so SZ 39/196), daß gewisse Fehler der zweiten Instanz bei der Entscheidung über die Höhe des gesetzlichen Unter... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 A1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 12686 ua). Der gelegentlich vertretenen gegenteiligen Ansicht (so SZ 39/196), daß gewisse Fehler der zweiten Instanz bei der Entscheidung über die Höhe des gesetzlichen Unter... mehr lesen...
Die am 28. Juni 1955 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Oktober 1974, L 260/74-13, wegen Geistesschwäche voll entmundigt. Sie begehrte mit der am 7. Feber 1977 eingebrachten Klage von ihrem ehelichen Vater zufolge fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen von 2700 S auf 7658.40 S. Das Erstgericht wies diese Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück, weil der Pflegschaftsrichter im außerstr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §382 Z8a IIIFEO §382 Z8a IVBZPO §477 CZPO §477 Abs1 Z9 D9ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß der § 502 Abs 2 Z 1 ZPO, § 14 Abs 2 AußStrG betrifft nicht Nichtigkeiten, die der 2. Instanz unterlaufen sein sollen. Entscheidungstexte 6 Ob 691/77 Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 691/77 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3EO §382 Z8a IIIFEO §382 Z8a IVBZPO §477 CZPO §477 Abs1 Z9 D9ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß der § 502 Abs 2 Z 1 ZPO, § 14 Abs 2 AußStrG betrifft nicht Nichtigkeiten, die der 2. Instanz unterlaufen sein sollen. Entscheidungstexte 6 Ob 691/77 Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 691/77 6 ... mehr lesen...
Mit ihrer am 13. Feber 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 700 S mit der Begründung: , daß sie mit ihm in aufrechter Ehe lebe. Sie habe ihn am 14. August 1975 - zum zweiten Mal - geheiratet. 14 Tage später habe der Beklagte den gemeinsamen ehelichen Haushalt verlassen. Mit einem am 17. November 1976 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z1 Ca2
Rechtssatz: Die Frage, ob durch die, zusätzlich zur pflegschaftsbehördlich genehmigten Regelung, erfolgte Einigung der Eltern über zeitweilige Naturalleistungen des Vaters des Kindes der Anspruch aus dem Unterhaltstitel gegen ihn auch für die Zukunft eingeschränkt wurde, ist keine solche der Unterhaltsbemessung. Entscheidungstexte 3 Ob 65/77 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z1 Ca2
Rechtssatz: Die Frage, ob durch die, zusätzlich zur pflegschaftsbehördlich genehmigten Regelung, erfolgte Einigung der Eltern über zeitweilige Naturalleistungen des Vaters des Kindes der Anspruch aus dem Unterhaltstitel gegen ihn auch für die Zukunft eingeschränkt wurde, ist keine solche der Unterhaltsbemessung. Entscheidungstexte 3 Ob 65/77 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen umfaßt die diesem zur Verfügung stehenden Mittel und die Berücksichtigung anderer Sorgepflichten. Entscheidungstexte 7 Ob 610/77 Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 610/77 7 Ob 594/78 Entscheidungstext OGH 01.06.1978 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z3 DbZPO §502 Abs2 Z3 Dh
Rechtssatz: Zulässigkeit der Revision - bei Abänderung mit Teilurteil von 15112,55 S auf 15805,79 S und Aufhebung hinsichtlich restlichen Klagebegehrens von 4344,28 S (ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts) - gegen das Teilurteil. Keine Entscheidung über die Zulässigkeit enthalten ! Entscheidungstexte 8 Ob 96/77 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Z3 DbZPO §502 Abs2 Z3 Dh
Rechtssatz: Zulässigkeit der Revision - bei Abänderung mit Teilurteil von 15112,55 S auf 15805,79 S und Aufhebung hinsichtlich restlichen Klagebegehrens von 4344,28 S (ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts) - gegen das Teilurteil. Keine Entscheidung über die Zulässigkeit enthalten ! Entscheidungstexte 8 Ob 96/77 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...