RS OGH 1981/6/2 5Ob601/81 (5Ob602/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1981
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Norm

ZPO §500 Abs2 Satz1 Halbsatz2 IIG
ZPO §502 Abs2 Z3 Bb
ZPO §502 Abs3 Df

Rechtssatz

Ein erst vom Berufungsgericht vorgenommener Ausspruch über die Gegenforderung, auch wenn sie 2000,-- S übersteigt, macht die Revision nicht schon zulässig; ein Streitgegenstand, der nicht in Geld besteht, ist in diesem Fall daher nach § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (hier: Abweisung der vom Erstgericht in seinem abweisenden Urteil nicht berücksichtigen Compensando - Einwendung durch das Berufungsgericht bei versuchter Aufrechnung mit einer Geldforderung gegen einen Nicht - Geldanspruch).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 601/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 601/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042316

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0050OB00601_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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