Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der zweite Halbsatz des Punktes V des Jud 60 neu ist einschränkend dahin zu verstehen, daß die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO auch für die Streitigkeiten gilt, in denen der Unterhaltspflichtige mit der Behauptung, er habe über den gesetzlichen Unterhalt hinaus Leistungen erbracht, deren Rückersatz vom Unterhaltsberechtigten begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009589Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0010OB00671_8100000_001