RS OGH 1981/10/7 1Ob671/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1981
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Norm

ABGB §94
ABGB §1431
ZPO §502 Ca1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der zweite Halbsatz des Punktes V des Jud 60 neu ist einschränkend dahin zu verstehen, daß die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO auch für die Streitigkeiten gilt, in denen der Unterhaltspflichtige mit der Behauptung, er habe über den gesetzlichen Unterhalt hinaus Leistungen erbracht, deren Rückersatz vom Unterhaltsberechtigten begehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009589

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0010OB00671_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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