RS OGH 1980/4/10 7Ob563/80, 1Ob577/82, 6Ob671/82, 7Ob576/82, 10Ob1519/88, 7Ob517/94, 1Ob180/01d, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1980
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Norm

ABGB §1418
EheG §69 Abs2
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca6

Rechtssatz

1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten.

3) Die Frage, ob ein Anspruch auf diese Beiträge zuzüglich zum bisher geleisteten Unterhalt zusteht oder ob er nur bei einer neuen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ist keine Bemessungsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 1 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 563/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 563/80
    Veröff: SZ 53/57 = EFSlg 36263/7
  • 1 Ob 577/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 577/82
    nur: 1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. (T1)
  • 6 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 671/82
    Auch; nur: 1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. (T2)
  • 7 Ob 576/82
    Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 576/82
  • 10 Ob 1519/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 Ob 1519/88
    Gegenteilig; Beisatz: 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist nicht zuzüglich zu dem bis zur Scheidung der Ehe geschuldeten Unterhalt zu leisten. (T3)
  • 7 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 517/94
    Gegenteilig; Beis wie T3
  • 1 Ob 180/01d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
    Gegenteilig; Beisatz: § 69 Abs 2 Satz 2 EheG gewährt keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch, der auf Zahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet ist, solche Beitragsleistungen werden vielmehr vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfasst. (T4)
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033568

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0070OB00563_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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