Norm
ZPO §502 Abs2 Z3 BbRechtssatz
Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer oder mehrere der Höhe nach unter der Bagatellgrenze liegen, ist die Frage, ob zum Teil eine Bagatellsache vorliegt, danach zu beurteilen, ob die erhobenen Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen oder nicht; dies gilt auch, wenn sie zum Teil unter und zum Teil über der Bagatellgrenze liegen (hier: Forderungen für Werkleistungen aus einem Servicevertrag sind zusammenrechnen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042464Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_003