- 3 Ob 505/80
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 505/80
- 1 Ob 688/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 688/82
- 1 Ob 709/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 709/83
Beisatz: Zwischen der Zinsenforderung aus einer Ausgleichsbürgschaft und der Forderung aus einer Bürgschaft für den Ausfall im Ausgleichsverfahren besteht kein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang. (T1)
- 1 Ob 768/83
Veröff: SZ 56/186
- 7 Ob 508/83
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 508/83
- 6 Ob 558/84
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 558/84
Auch
- 7 Ob 668/84
- 1 Ob 712/85
- 7 Ob 666/85
Entscheidungstext OGH 19.12.1985 7 Ob 666/85
- 1 Ob 1505/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 1505/86
- 1 Ob 724/85
- 7 Ob 1511/87
Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 1511/87
Auch
- 1 Ob 700/87
- 10 Ob 1518/88
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 Ob 1518/88
- 1 Ob 673/90
Veröff: SZ 63/188 = ÖBA 1991,384
- 8 Ob 1657/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 1657/91
- 6 Ob 540/92
Veröff: WBl 1992,335
- 1 Ob 15/92
Auch; Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
- 1 Ob 513/94
- 4 Ob 521/95
- 3 Ob 2084/96h
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2084/96h
- 1 Ob 2056/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2056/96a
Auch
- 1 Ob 2295/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2295/96y
- 3 Ob 520/95
- 3 Ob 119/97i
- 1 Ob 202/97f
- 3 Ob 387/97a
- 6 Ob 79/98f
Beisatz: Hier: Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach
§ 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen. (T2)
- 3 Ob 161/98t
- 3 Ob 166/98b
- 3 Ob 169/98v
- 3 Ob 170/98s
- 3 Ob 168/98x
- 3 Ob 171/98p
- 1 Ob 173/98t
Auch; Beisatz: Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. (T3)
Veröff: SZ 71/129
- 2 Ob 137/99g
- 1 Ob 199/00x
- 6 Ob 283/99g
Beisatz: In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfände. (T4)
- 7 Ob 261/00h
- 6 Ob 158/01f
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Entscheidend sind der vom Kläger behauptete Sachverhalt und die Rechtsgrundlage der Ansprüche. (T5)
- 3 Ob 91/01f
Beisatz: Hier: Mehrere Werbeaufträge; gemeinsame Fakturierung kann nicht erforderlichen Zusammenhang herstellen. (T6)
- 3 Ob 169/01a
Auch
- 7 Ob 84/02g
- 9 Ob 50/03y
Beis wie T3
- 3 Ob 184/03k
Auch; Beis wie T3 nur: Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. (T7)
Beis ähnlich wie T2
- 8 Ob 105/03d
Auch; Beisatz: Ein solcher Zusammenhang folgt nicht schon aus mehreren Aufträgen über die Lieferung gleichartiger Sachen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsverbindung. (T8)
- 6 Ob 55/04p
Auch
- 7 Ob 57/04i
Beiw wie T7
- 7 Ob 222/04d
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 52/08f
Auch; Beis wie T3
Veröff: SZ 2008/50
- 8 Ob 118/08y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen. (T9)
Beisatz: Keine Zusammenrechnung, wenn Klage auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt wurde. (T10)
- 8 Ob 108/08b
Veröff: SZ 2009/20
- 3 Ob 276/08x
Beisatz: Für die Servitutenklage, die - wie hier - ebenfalls auf zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe in eine Servitut gestützt wird, kann für die Zusammenrechnung nichts anderes gelten. (T11)
- 6 Ob 199/09x
Vgl auch; Beis wie T3; Bem: Hier: Anfechtung von sechs in der selben Generalversammlung gefassten Beschlüssen mit den selben Anfechtungsgründen - Zusammenrechnung bejaht. (T12)
- 3 Ob 148/09z
- 3 Ob 244/09t
- 4 Ob 79/10m
Vgl; Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T13)
- 7 Ob 127/10t
- 17 Ob 22/10z
Auch
- 3 Ob 2/11g
Auch
- 4 Ob 67/11y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd
§ 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T14)
- 4 Ob 110/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14
- 3 Ob 154/11k
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 154/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Erfordernis einer Bewertung des Berufungsgerichts nicht nur bezüglich jedes einzelnen Anspruchs auf Widerruf, dessen Erlöschen die Oppositionsklägerin behauptet hat, sondern auch einer Bewertung in Ansehung jedes einzelnen Widerrufsadressaten. (T15)
- 3 Ob 1/12m
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 1/12m
- 3 Ob 14/12y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 14/12y
Vgl; Auch Beis wie T3
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