Norm: JN §49 Abs2 Z5ZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIB2
Rechtssatz: Handelt es sich um eine im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannte Streitigkeit, schadet es nicht, wenn das Berufungsgericht auch in den Gründen nicht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt. Entscheidungstexte 6 Ob 826/83 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83 ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5ZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIB2
Rechtssatz: Handelt es sich um eine im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannte Streitigkeit, schadet es nicht, wenn das Berufungsgericht auch in den Gründen nicht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt. Entscheidungstexte 6 Ob 826/83 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1ZPO §500 Abs4 Satz1 IVaZPO §508aAußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
Rechtssatz: An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 655/84 Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 655/84 8 Ob 591/84 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1ZPO §500 Abs4 Satz1 IVaZPO §508aAußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
Rechtssatz: An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden. Entscheidungstexte 7 Ob 655/84 Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 655/84 8 Ob 591/84 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIAZPO §500 Abs2 Z1 IID1ZPO §500 Abs2 Z1 IID2ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §502 Abs2 Z2 Bb
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der (gesamte) Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheiden hat, S 15000,-- nicht übersteigt, ist als Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzufassen, da der von der Stattgebung der Berufung und der von der Bestätigung des Urteils betroffene Wert des Streitgegenstandes n... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIAZPO §500 Abs2 Z1 IID1ZPO §500 Abs2 Z1 IID2ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §502 Abs2 Z2 Bb
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der (gesamte) Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheiden hat, S 15000,-- nicht übersteigt, ist als Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzufassen, da der von der Stattgebung der Berufung und der von der Bestätigung des Urteils betroffene Wert des Streitgegenstandes n... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs3ZPO §500 Abs2 IICZPO §500 Abs2 IIHZPO §502 Da2ZPO §502 Dh
Rechtssatz: Ist nur mehr die Gegenleistung strittig, die Zug - um - Zug gegen Erfüllung des Hauptanspruchs zu erbringen ist, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren nach der Gegenleistung. Entscheidungstexte 6 Ob 556/84 Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 556/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaZPO §502 Abs3 Db
Rechtssatz: Unbeschadet des Umstandes, daß nach der Bewertung durch das Berufungsgericht, der von der Stattgebung der Berufung betroffene Teil des Streitgegenstandes unter der Bagatellrevisionsgrenze liegt, ist das Berufungsurteil ausnahmsweise auch insoweit anfechtbar, weil hier die Teilabänderung mit einer über sechzigtausend Schilling liegenden und gleichfalls bekämpften Teilbestätigung zu Lasten d... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaZPO §502 Abs3 Db
Rechtssatz: Unbeschadet des Umstandes, daß nach der Bewertung durch das Berufungsgericht, der von der Stattgebung der Berufung betroffene Teil des Streitgegenstandes unter der Bagatellrevisionsgrenze liegt, ist das Berufungsurteil ausnahmsweise auch insoweit anfechtbar, weil hier die Teilabänderung mit einer über sechzigtausend Schilling liegenden und gleichfalls bekämpften Teilbestätigung zu Lasten d... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §526 Abs3 F
Rechtssatz: Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- bejahen... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §526 Abs3 F
Rechtssatz: Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- bejahen... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §526 Abs3 F
Rechtssatz: Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- bejahen... mehr lesen...
Die beklagte Partei verkauft(e) in ihrem Selbstbedienungswarenhaus ua. folgende Artikel in Fertigpackungen: 1. Teigwaren "Tagliatelle verdi" der Marke "Barilla" (die ihr von der Nebenintervenientin prot. Firma Paul K geliefert wurden), im folgenden kurz: "Tagliatelle". 2. Das Reisgericht "Paella Amati Riccione" (Lieferant wie zu Punkt 1), im folgenden kurz: "Paella". 3. Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" (Lieferant die Nebenintervenientin prot. Firma Fritz M), im folgenden k... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2ZPO §500 Abs2 IIB1
Rechtssatz: Das Begehren auf Feststellung, daß die Zession einer bestimmten Geldforderung unwirksam sei, ist zu bewerten, wenn es möglich ist, daß der tatsächlich zugeflossene Betrag geringer ist als die gesamte Forderung. Entscheidungstexte 2 Ob 564/84 Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 564/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIa
Rechtssatz: Hatte eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattzufinden, so gelten dennoch erfolgte Bewertungsaussprüche als nicht beigesetzt. Entscheidungstexte 8 Ob 224/83 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 224/83 8 Ob 44/84 Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 44/84 Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z3 IIIaZPO §526 Abs3 FZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursger... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z3 IIIaZPO §526 Abs3 FZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursger... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1
Rechtssatz: Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen
Begründung: . Erklärt das Berufungsgericht die Revision für... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaZPO §500 Abs2 Z3 IIIaZPO §519 Abs1 Z1 BZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Bei einem Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses, sofern eine fünfzehntausend Schilling übersteigender Beschwerdegegenstand vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 502/84 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 502/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaZPO §500 Abs2 Z3 IIIaZPO §519 Abs1 Z1 BZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Bei einem Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses, sofern eine fünfzehntausend Schilling übersteigender Beschwerdegegenstand vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 502/84 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 502/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaZPO §500 Abs2 Z3 IIIaZPO §519 Abs1 Z1 BZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Bei einem Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses, sofern eine fünfzehntausend Schilling übersteigender Beschwerdegegenstand vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 502/84 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 502/84 ... mehr lesen...
Norm: EO §390 IVEEO §390 VIZPO §500 Abs2 Z1 und 3 IIB1
Rechtssatz: Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; d... mehr lesen...
Norm: EO §390 IVEEO §390 VIZPO §500 Abs2 Z1 und 3 IIB1
Rechtssatz: Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; d... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IICZPO §500 Abs2 Z1 IIE1ZPO §501
Rechtssatz: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen es zu unterlassen, die Liegenschaft EZ ***** KG S***** zur Ausübung des Fischereirechts zu betreten. Der Wert des Streitgegenstands wurde in der Klage mit 10.000 S angegeben. Das Erstgericht entschied mit seinem Urteil vom 6. Mai 1983 im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte es dahin ab, dass es d... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IICZPO §500 Abs2 Z1 IIE1ZPO §501
Rechtssatz: Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbe... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §500 Abs3 IIIa
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508a Abs 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIaZPO §500 Abs2 Z2 IIaZPO §502 Abs4 Z1 HIV2ZPO §508a
Rechtssatz: Sofortige Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bei einem Streitwert von S 300000,-- gemäß § 508 a Abs 2 ZPO trotz fehlenden Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO fehlten und eine Ergänzung des fehlenden Anspruches über den Wert an dem Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern würde. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §500 Abs3 IIIa
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508a Abs 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIaZPO §500 Abs2 Z2 IIaZPO §502 Abs4 Z1 HIV2ZPO §508a
Rechtssatz: Sofortige Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bei einem Streitwert von S 300000,-- gemäß § 508 a Abs 2 ZPO trotz fehlenden Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO fehlten und eine Ergänzung des fehlenden Anspruches über den Wert an dem Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern würde. ... mehr lesen...