Norm
ZPO §500 Abs2 Z3 IIaRechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508a Abs 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016