Norm
ZPO §500 Abs2 IIE3Rechtssatz
Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen Begründung. Erklärt das Berufungsgericht die Revision für unzulässig, ist die bereits eingebrachte Revisionsschrift zur Verbesserung durch Anführung jener Gründe zurückzustellen, aus denen die Partei die Revision dennoch für zulässig erachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016