RS OGH 1984/4/17 4Ob502/84, 4Ob93/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1984
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE3
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1

Rechtssatz

Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen Begründung. Erklärt das Berufungsgericht die Revision für unzulässig, ist die bereits eingebrachte Revisionsschrift zur Verbesserung durch Anführung jener Gründe zurückzustellen, aus denen die Partei die Revision dennoch für zulässig erachtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 502/84
  • 4 Ob 93/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 93/16d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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