RS OGH 1984/8/28 2Ob39/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §500 Abs2 Z1 IIIa
ZPO §502 Abs3 Db

Rechtssatz

Unbeschadet des Umstandes, daß nach der Bewertung durch das Berufungsgericht, der von der Stattgebung der Berufung betroffene Teil des Streitgegenstandes unter der Bagatellrevisionsgrenze liegt, ist das Berufungsurteil ausnahmsweise auch insoweit anfechtbar, weil hier die Teilabänderung mit einer über sechzigtausend Schilling liegenden und gleichfalls bekämpften Teilbestätigung zu Lasten derselben Prozeßpartei zusammentrifft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 39/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 39/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042522

Dokumentnummer

JJR_19840828_OGH0002_0020OB00039_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten