- 7 Ob 655/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 655/84
- 8 Ob 591/84
- 8 Ob 1033/84
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 1033/84
- 3 Ob 82/85
Auch
- 6 Ob 667/85
Auch
- 6 Ob 697/84
Auch; Beisatz: Bewertung im gesetzlichen Rahmen unter Beachtung der §§ 54 ff JN. (T1)
- 5 Ob 1303/86
Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 1303/86
Auch; Beisatz: Die prozessual zulässige Bewertung ist mangels Verstoßes gegen gesetzliche Bewertungsrichtlinien vom OGH nicht überprüfbar. (T2)
- 4 Ob 315/87
Veröff: ÖBl 1987,63
- 2 Ob 641/87
- 5 Ob 1539/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 1539/87
- 6 Ob 707/87
Veröff: MietSlg XXXIX/53
- 3 Ob 1036/87
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 1036/87
Beis wie T1
- 5 Ob 1003/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 1003/88
- 1 Ob 585/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 585/92
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 58/93
Auch; Beisatz: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß
§ 60 Abs 2 JN, auch in Verbindung mit
§ 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zum Beispiel §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrig lässt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den OGH unüberprüfbar. (T3)
- 1 Ob 526/93
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 82/93
Beis wie T3
- 1 Ob 36/93
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 13/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 13/94
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 93/94
Auch; Beisatz: Keine Überschreitung mangels Vorliegens einer zwingenden Bewertungsvorschrift. (T4)
- 4 Ob 547/94
- 3 Ob 20/94
Vgl auch
- 3 Ob 36/94
Beis wie T2
- 1 Ob 557/94
Auch
- 7 Ob 556/94
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 536/95
- 1 Ob 577/95
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 78/97k
Beis wie T3 nur: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß
§ 60 Abs 2 JN, auch in Verbindung mit
§ 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben. (T5)
- 1 Ob 171/97x
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 322/97t
Beis wie T5
- 10 Ob 152/98w
- 6 Ob 296/98t
- 3 Ob 187/02z
- 1 Ob 29/03a
Beis wie T3
- 4 Ob 61/04f
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 61/04f
Vgl aber; Beisatz: Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden. (T7)
- 7 Ob 48/04s
- 6 Ob 63/05s
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 63/05s
Beisatz: Das Berufungsgericht hat über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers gebunden. Diese Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten; Hier: Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut. (T8)
- 10 Ob 33/04g
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 nur: Das Berufungsgericht hat über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers gebunden. Diese Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. (T9)
- 1 Ob 244/06y
Auch; Beisatz: Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen. (T10)
- 4 Ob 22/07z
Auch; Beis wie T10
- 9 Ob 34/07a
- 2 Ob 82/07h
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10
- 2 Ob 103/07x
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 4 Ob 13/08b
Beis wie T7; Beis wie T9
- 2 Ob 247/07y
Vgl
- 7 Ob 19/08g
- 2 Ob 30/08p
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 122/08i
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen. (T11)
Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T12)
- 5 Ob 91/08f
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht nicht begründete, offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens. (T13)
Bem: Verfahren nach
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG. (T14)
- 1 Ob 132/08f
Beisatz: Sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. (T15)
- 3 Ob 271/08m
- 8 Ob 151/08a
Beis wie T15
- 2 Ob 267/08s
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 216/08f
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens eines Fahrrechts und Einwilligung in die Einverleibung. (T16)
- 2 Ob 5/09p
Auch; Beis wie T7; Auch Beis wie T8
- 5 Ob 278/08f
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt im Fehlen einer Begründung für den Bewertungsausspruch keine Nichtigkeit. (T17)
- 8 Ob 57/09d
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß
§ 526 Abs 3 ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden. Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Das Berufungs-(Rekurs-)gericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden. (T18)
- 5 Ob 91/09g
Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T19)
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
Beisatz: Das Rechtsmittelgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (
§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. (T20)
Beis wie T18 nur: Allerdings ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - und gleichermaßen gemäß
§ 526 Abs 3 ZPO durch das Rekursgericht - grundsätzlich gebunden. Eine Bindung besteht (nur) dann nicht, wenn das Berufungs-(Rekurs-)gericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. (T21)
- 17 Ob 28/09f