Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IICRechtssatz
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020