RS OGH 1984/5/8 4Ob327/84, 4Ob335/84, 4Ob330/84, 3Ob504/85 (3Ob505/85), 4Ob369/85, 4Ob349/86, 2Ob25/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z3 IIIa
ZPO §526 Abs3 F
ZPO §528 Abs2 J

Rechtssatz

Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. Es bedarf somit hier im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO im Verbindung mit §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 3 ZPO des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 327/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 327/84
  • 4 Ob 335/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 335/84
    Auch; Beisatz: Aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß das Berufungsgericht auch den Wert des gesamten Streitgegenstandes mit einem dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hätte. (T1)
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch "Der Wert des von der Bestätigung sowie von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes übersteigt jeweils sechzigtausend Schilling, nicht aber dreihunderttausend Schilling" ist hinreichend deutlich dahin zu verstehen, daß die zweite Instanz den Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den sie entschieden hat (also nicht nur den von der Bestätigung betroffenen Teil) mit einem dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Betrage bewertete, sodaß es einer Rückstellung zur Berichtigung des Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nicht bedarf. (T2) Veröff: ÖBl 1984,123
  • 3 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85
    Vgl auch; nur: Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. (T3) Beisatz: Wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO), ist es gleichgültig, ob das Rekursgericht zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd, oder ob es zum Teil auch aufhebend entschieden hat. Es bedarf daher auch keines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit der Beschluß des Erstgerichtes abgeändert wird. (T4)
  • 4 Ob 369/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 369/85
    Beisatz: Bei einem positiven Ausspruch, der ein Übersteigen des Wertes von dreihunderttausend Schilling im abändernden Teil feststellt, bedarf es aber keiner Berichtigung, weil damit zweifelsfrei klargestellt ist, daß auch der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigen muß. (T5)
  • 4 Ob 349/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 349/86
    Auch
  • 2 Ob 25/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 25/86
    Auch
  • 1 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 588/87
  • 4 Ob 355/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 355/87
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand hat das Rekursgericht durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer Teilabänderung der untere Stellenwert von fünfzehntausend Schilling sowie insgesamt die obere Wertgrenze von dreihunderttausend Schilling überschritten ist. (T6)
  • 4 Ob 412/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 412/87
    Beisatz: Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren und Sicherungsverfahren. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich. (T7)
  • 4 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 1/88
    Beis wie T7 nur: Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren und Sicherungsverfahren. (T8)
  • 4 Ob 413/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 413/87
    Vgl auch; Beisatz: Durch die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in der Begründung des Streitwertausspruches hat das Berufungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, daß es einen dreihunderttausend Schilling nicht übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes angenommen hat. (T9)
  • 4 Ob 79/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 79/88
    Beis wie T1; Beis wie T7
  • 3 Ob 1044/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 1044/88
    Beis wie T7
  • 4 Ob 109/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 109/88
    Beis wie T8; Beisatz: Sollte das Rekursgericht einen dreihunderttausend Schilling übersteigenden Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes annehmen, dann wäre der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs 2 in Verbindung mit § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO) ohne Bedeutung. (T10)
  • 4 Ob 9/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 9/89
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 4 Ob 7/89
    Beis wie T8; Beis wie T10
  • 4 Ob 53/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 53/89
    Beis wie T7
  • 3 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 563/89
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10
  • 4 Ob 108/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 108/89
    Auch; Beisatz: Spricht das Rekursgericht über Ergänzungsauftrag aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt, bedarf es keiner weiterer Aussprüche mehr, weil durch den bereits vorhandenen Ausspruch, daß der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, dreihunderttausend Schilling übersteigt, klargestellt ist, daß gegen den abändernden Teil des Beschlusses der Vollrekurs zulässig ist. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042453

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00327_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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