Norm
ZPO §500 Abs2 Z3 IIIaRechtssatz
Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt (bzw nicht übersteigt), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, ist vielmehr entscheidend, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses umfänglich größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand) dreihunderttausend Schilling übersteigt oder nicht. Es bedarf somit hier im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO im Verbindung mit §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 3 ZPO des Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes dreihunderttausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042453Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00327_8400000_001