RS OGH 1984/3/20 4Ob319/84 (4Ob320/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

EO §390 IVE
EO §390 VI
ZPO §500 Abs2 Z1 und 3 IIB1

Rechtssatz

Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; das Rekursgericht hat daher die Bewertung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 319/84
    JBl 1985,303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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