Norm
EO §390 IVERechtssatz
Geht es um die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit, somit darum, ob auch dieser Teilbetrag weiterhin als Sicherheit für allfällige Nachteile haften soll, besteht der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; das Rekursgericht hat daher die Bewertung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014