Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Begehren mehrere Bienenzüchter Schadenersatz für dezimierte Bienenvölker wegen Spritzung eines in Blüte befindlichen Rapsfeldes mit einem bienenfeindlichen Präparat, so liegt bezüglich dieser Schadenersatzforderungen eine materielle Streitgenossenschaft vor. Entscheidungstexte 6 Ob 161/62 Entscheidungstext OGH 13.06.1962 6 Ob 161/62 ... mehr lesen...
Der klagende Rechtsanwalt behauptete, den am 20. November 1957 verstorbenen Ludwig Z. zu dessen Lebzeiten rechtsanwaltlich vertreten zu haben, woraus ihm Honoraransprüche zustunden, die vorläufig im Betrag von 25.000 S geltend gemacht würden. Die Klage ist gegen die Verlassenschaft zu Handen von elf erbserklärten Erben gerichtet, die durch fünf Rechtsanwälte vertreten werden. Bei der ersten Tagsatzung am 20. Dezember 1960 wurde die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung bis 17. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ZPO §11 Z1 AZPO §14 C
Rechtssatz: Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( § 11 Z 1 ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( § 14 ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu § 550 ABGB III S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch ... mehr lesen...
Der klagende Rechtsanwalt behauptete, den am 20. November 1957 verstorbenen Ludwig Z. zu dessen Lebzeiten rechtsanwaltlich vertreten zu haben, woraus ihm Honoraransprüche zustunden, die vorläufig im Betrag von 25.000 S geltend gemacht würden. Die Klage ist gegen die Verlassenschaft zu Handen von elf erbserklärten Erben gerichtet, die durch fünf Rechtsanwälte vertreten werden. Bei der ersten Tagsatzung am 20. Dezember 1960 wurde die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung bis 17. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ZPO §11 Z1 AZPO §14 C
Rechtssatz: Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( § 11 Z 1 ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( § 14 ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu § 550 ABGB III S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 AZPO §13
Rechtssatz: Einem Beklagten steht kein Rechtsmittel zu a) gegen die Einklagung eines Streitgenossen an seiner Seite b) gegen die Zulassung einer Klagsänderung oder eines Eventualbegehrens hinsichtlich seines Streitgenossen. (Hier handelte es sich um eine einfache Streitgenossenschaft). Entscheidungstexte 6 Ob 104/61 Entscheidungstext OGH 22.03.1961 6 Ob 104... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 AZPO §502 Abs3 Db
Rechtssatz: Wenn das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, kann nicht deshalb der Drittbeklagte Revision erheben, weil bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision einzig und allein der die Berufung der drittbeklagten Partei betreffende Ausspruch der zweiten Instanz maßgebend ist. Welche Auswirkung die eine andere Partei betreffende Entscheidung auf ihren Regreßanspruch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 AZPO §502 Abs3 Db
Rechtssatz: Wenn das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, kann nicht deshalb der Drittbeklagte Revision erheben, weil bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision einzig und allein der die Berufung der drittbeklagten Partei betreffende Ausspruch der zweiten Instanz maßgebend ist. Welche Auswirkung die eine andere Partei betreffende Entscheidung auf ihren Regreßanspruch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 453/58 Entscheidungstext OGH 26.11.1958 1 Ob 453/58 Veröff: EvBl 1959/129 S 215 = RZ 1959,70 = JBl 1959,322 8 Ob 140/77 Ents... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 453/58 Entscheidungstext OGH 26.11.1958 1 Ob 453/58 Veröff: EvBl 1959/129 S 215 = RZ 1959,70 = JBl 1959,322 8 Ob 140/77 Ents... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 AZPO §235 Abs1 A3ZPO §477 Z5
Rechtssatz: Der Mangel einer Verständigung der beklagten Partei von der Stellung eines Eventualbegehrens (mehrere Streitgenossen) ist dadurch behoben, daß das Urteil, welches auch das Eventualbegehren erledigt, ihr zugestellt wurde (und sie dagegen kein Rechtsmittel ergreift). Entscheidungstexte 1 Ob 579/56 Entscheidungstext OGH 15.05.1957 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Zwillinge, die in einer gemeinsamen Klage die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft des Beklagten und dessen Heranziehung zur Unterhaltsleistung begehren, sind formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 535/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 2 Ob 535/56 Veröff: JBl 1957,99 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Zwillinge, die in einer gemeinsamen Klage die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft des Beklagten und dessen Heranziehung zur Unterhaltsleistung begehren, sind formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 2 Ob 535/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 2 Ob 535/56 Veröff: JBl 1957,99 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 AZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Revision eines der zwei Beklagten, wenn das Klagsbegehren auf Zahlung eines Betrages unter 10000,-- S gegen zwei Beklagte zur ungeteilten Hand gerichtet ist, wobei Klagegrund Aufwandersatz ist; der eine Beklagte haftet als Eigentümer, der zweite Beklagte als Verwalter der vom Kläger gefundenen Sache. (Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte, das Berufungsgericht wies hinsichtlic... mehr lesen...
Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von 14.695 S 82 g s. A. (nämlich Verdienstentgang 9477 S 62 g zuzüglich Bedürfnisvermehrung 4390 S und Sachschaden 828 S 20 g) sowie den Erstbeklagten allein zur Bezahlung weiterer 29.400 S s. A. (Schmerzengeld) und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Der Kläger bekämpfte nur den Kostenausspruch des Ersturteils mit Rekurs. Berufung in der Hauptsache legten lediglich die Beklagten ein, der ... mehr lesen...
Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von 14.695 S 82 g s. A. (nämlich Verdienstentgang 9477 S 62 g zuzüglich Bedürfnisvermehrung 4390 S und Sachschaden 828 S 20 g) sowie den Erstbeklagten allein zur Bezahlung weiterer 29.400 S s. A. (Schmerzengeld) und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Der Kläger bekämpfte nur den Kostenausspruch des Ersturteils mit Rekurs. Berufung in der Hauptsache legten lediglich die Beklagten ein, der ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Klage befand sich Adele H., die Gattin des Erstbeklagten und Mutter des Zweitbeklagten, in Spitalsbehandlung im Krankenhaus Lainz. Hiebei sind Verpflegskosten aufgelaufen, die unberichtigt aushaften. Gemäß § 1042 ABGB. wird vom Erstbeklagten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand in Wien hat, ein Betrag von 300 S und vom Zweitbeklagten, der ständig in Liezen (Steiermark) wohnt und hinsichtlich dessen der Gerichtsstand nach § 93 Abs. 1 JN. herangezogen wird, ein Betr... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin ist die Witwe des am 18. August 1949 bei einem Motorradunfall schwer verletzten und schon am Tage darauf seinen Verletzungen erlegenen Postbeamten Friedrich M. Der Verunglückte fuhr, als es zum Unfall kam, auf dem Soziussitz des vom Beklagten gelenkten Kraftrades. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von zwei Monaten, zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, aber auch zur Zahlung eines Betrages von 3325.90 S (Ersatz der B... mehr lesen...
Folgender Sachverhalt ist unbestritten: Im Rechtsstreite 28 Cg 166/50 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ging das Klagebegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft einer Liegenschaft durch deren gerichtliche Feilbietung. Zehn von den elf Beklagten haben mit Ausnahme der damals an erster Stelle Beklagten, die schon bei der ersten Tagsatzung das Klagebegehren anerkannt hatte, zunächst bestritten. Im Laufe des Prozesses ist bezüglich der an dritter bis siebenter Stelle Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ZPO §11 A
Rechtssatz: Kein Kostenregreßanspruch bei nicht einheitlicher Streitpartei. Entscheidungstexte 1 Ob 433/52 Entscheidungstext OGH 21.05.1952 1 Ob 433/52 Veröff: SZ 25/137 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024237 Dokumentnummer JJR_19520521_OGH0002_00... mehr lesen...
Folgender Sachverhalt ist unbestritten: Im Rechtsstreite 28 Cg 166/50 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ging das Klagebegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft einer Liegenschaft durch deren gerichtliche Feilbietung. Zehn von den elf Beklagten haben mit Ausnahme der damals an erster Stelle Beklagten, die schon bei der ersten Tagsatzung das Klagebegehren anerkannt hatte, zunächst bestritten. Im Laufe des Prozesses ist bezüglich der an dritter bis siebenter Stelle Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen. Entscheidungstexte 4 Ob 13/48 Entscheidungstext OGH 21.09.1948 4 Ob 13/48 Beisatz: Wenn mehrere Dienstnehmer den gemeinsamen Dienstgeber mit gemeinsamer Klage auf Zahlung von Bezügen klagen. (T1) Veröff: SZ 21/129 Prä 198/51 Entscheidungstext OGH 08.12.1951 Prä 198/51 Veröff: SZ 24/335 = EvBl 1952/49 S 69 = Judikat Nr 56 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1 BZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Bei materieller Streitgenossenschaft hat sowohl gemäß § 55 JN wie gemäß §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO eine Zusammenrechnung der Streitwerte stattzufinden. Entscheidungstexte 2 Ob 739/51 Entscheidungstext OGH 21.11.1951 2 Ob 739/51 1 Ob 515/52 Entscheidungstext OGH 09.07.1952 1 Ob... mehr lesen...
Die Kläger erhoben Schadenersatzansprüche gegen den Erstbeklagten als Chauffeur und gegen den Zweitbeklagten als dessen Dienstgeber und Eigentümer (Halter) des vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagens mit der Begründung: , daß ersterer durch unvorsichtiges und vorschriftswidriges Fahren auf der Bezirksstraße den Tod ihres ehelichen Sohnes verursacht und verschuldet habe, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt und wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen habe, indem er ihne... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1 BZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Bei materieller Streitgenossenschaft hat sowohl gemäß § 55 JN wie gemäß §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO eine Zusammenrechnung der Streitwerte stattzufinden. Entscheidungstexte 2 Ob 739/51 Entscheidungstext OGH 21.11.1951 2 Ob 739/51 1 Ob 515/52 Entscheidungstext OGH 09.07.1952 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §448
Rechtssatz: Mehrere Mieter, welche zuviel bezahlte Mietzinse in einer gemeinsamen Klage vom Vermieter zurückfordern, sind formelle Streitgenossen. Für diese Ansprüche gelten die besonderen Bestimmungen über das Verfahren in Bagatellsachen, soweit die einzelnen Ansprüche die Bagatellgrenze nicht übersteigen, wenn auch die Summe der Ansprüche größer ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §448
Rechtssatz: Mehrere Mieter, welche zuviel bezahlte Mietzinse in einer gemeinsamen Klage vom Vermieter zurückfordern, sind formelle Streitgenossen. Für diese Ansprüche gelten die besonderen Bestimmungen über das Verfahren in Bagatellsachen, soweit die einzelnen Ansprüche die Bagatellgrenze nicht übersteigen, wenn auch die Summe der Ansprüche größer ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat sämtliche vier Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die Wohnung Graz, H.straße geräumt zu übergeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Erst- und der Zweitbeklagten nicht Folge gegeben, wohl aber der Berufung des Dritt- und des Viertbeklagten und die gegen sie gerichtete Räumungsklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage gegen den Dritt- und Viertbeklagten wird damit begrundet, daß diese keine Mietrechte an der Wohnung behaupten, sondern nur gel... mehr lesen...