RS OGH 1960/5/20 2Ob62/60, 2Ob179/61, 2Ob29/73, 2Ob166/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1960
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Norm

ZPO §11 Z2 A
ZPO §502 Abs3 Db

Rechtssatz

Wenn das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, kann nicht deshalb der Drittbeklagte Revision erheben, weil bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision einzig und allein der die Berufung der drittbeklagten Partei betreffende Ausspruch der zweiten Instanz maßgebend ist. Welche Auswirkung die eine andere Partei betreffende Entscheidung auf ihren Regreßanspruch hat, muß völlig außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 62/60
    Entscheidungstext OGH 20.05.1960 2 Ob 62/60
  • 2 Ob 179/61
    Entscheidungstext OGH 05.05.1961 2 Ob 179/61
  • 2 Ob 29/73
    Entscheidungstext OGH 26.04.1973 2 Ob 29/73
  • 2 Ob 166/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 2 Ob 166/74
    nur: Wenn das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, kann nicht deshalb der Drittbeklagte Revision erheben, weil bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision einzig und allein der die Berufung der drittbeklagten Partei betreffende Ausspruch der zweiten Instanz maßgebend ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035387

Dokumentnummer

JJR_19600520_OGH0002_0020OB00062_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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