Norm
ZPO §11 Z2 ARechtssatz
Wenn das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zweitbeklagten abgeändert wurde, kann nicht deshalb der Drittbeklagte Revision erheben, weil bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision einzig und allein der die Berufung der drittbeklagten Partei betreffende Ausspruch der zweiten Instanz maßgebend ist. Welche Auswirkung die eine andere Partei betreffende Entscheidung auf ihren Regreßanspruch hat, muß völlig außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035387Dokumentnummer
JJR_19600520_OGH0002_0020OB00062_6000000_001