Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §502 Abs3 Da1ZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen. Entscheidungstexte 2 Ob 166/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 2 Ob 166/74 6 Ob 147/74 Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 147/74 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wenn der schuldtragende Lenker im Sinne des ABGB und der Halter im Sinne des EKHG gemeinsam geklagt werden, so liegt keine materielle, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO vor (vgl SZ 28/134). Entscheidungstexte 2 Ob 166/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 2 Ob 166/74 2 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §502 Abs3 Da1ZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen. Entscheidungstexte 2 Ob 166/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 2 Ob 166/74 6 Ob 147/74 Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 147/74 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wenn der schuldtragende Lenker im Sinne des ABGB und der Halter im Sinne des EKHG gemeinsam geklagt werden, so liegt keine materielle, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO vor (vgl SZ 28/134). Entscheidungstexte 2 Ob 166/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 2 Ob 166/74 2 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §528 F1
Rechtssatz: Auch bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses nach § 528 Abs 1 ZPO sind Ansprüche formeller Streitgenossen nicht zusammenzurechnen. Entscheidungstexte 4 Ob 24/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 24/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035553 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §528 F1
Rechtssatz: Auch bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses nach § 528 Abs 1 ZPO sind Ansprüche formeller Streitgenossen nicht zusammenzurechnen. Entscheidungstexte 4 Ob 24/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 24/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035553 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63ZPO §11 BZPO §11 CZPO §502 Abs3 De2ZPO §502 Abs3 Bb
Rechtssatz: Anfechtbarkeit der Entscheidung zweiter Instanz auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer, wiewohl der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur bezüglich des Halters und Lenkers den Betrag von S 50000,-- übersteigt (nähere Ausführungen in einer Note des Berichterstatters). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §172ZPO §11 A
Rechtssatz: Es gibt kein Konkursverfahren mit mehr als einem Gemeinschuldner und daher auch keine Streitgenossenschaft mehrerer Gemeinschuldner im Sinne der §§ 11 ff ZPO. Entscheidungstexte 5 Ob 174/72 Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 174/72 Veröff: EvBl 1973/69 S 157 = JBl 1973,378 8 Ob 104/11v Entschei... mehr lesen...
Norm: KO §70ZPO §11 AZPO §187
Rechtssatz: Die Verbindung zweier Konkursverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 187 ZPO ist zulässig. Sie führt zu einer "Vollstreckungsgenossenschaft", die ein der notwendigen Streitgenossenschaft ähnliches Rechtsverhältnis entstehen läßt. Entscheidungstexte 5 Ob 174/72 Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 174/72 Veröff: EvBl 1973/69 S 157... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §500 Abs2 IIGZPO §502 Abs3 BbZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Bestätigt das Berufungsgericht das Ersturteil nur hinsichtlich eines formellen Streitgenossen, so hat es daher den ihn betreffenden (nicht in Geld bestehenden) Streitgegenstand zu bewerten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §500 Abs2 IIGZPO §502 Abs3 BbZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Bestätigt das Berufungsgericht das Ersturteil nur hinsichtlich eines formellen Streitgenossen, so hat es daher den ihn betreffenden (nicht in Geld bestehenden) Streitgegenstand zu bewerten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §29 Abs1 litdZPO §11 A
Rechtssatz: Wenn die Umschreibung der angefochtenen Marke auf einen Dritten beantragt wurde, bleibt, solange die Umschreibung im Register nicht vollzogen ist, jedenfalls der eingetragene Markeninhaber passiv legitimiert. Neben ihm kann sich der - im Register noch nicht eingetragene - Erwerber der Marke am Verfahren beteiligen. Veröff: ÖBl 1972,147 (zustimmend Schönherr) European... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten. Entscheidungstexte 2 Ob 244/70 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraus, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten. Entscheidungstexte 2 Ob 244/70 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Miterben einer Forderung des Erblassers aus einem Werkvertrag sind Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Beträgt die Forderung eines solchen Miterben weniger als 15000 S und liegen konforme Urteile des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes vor, so ist die Revision trotzdem zulässig, wenn die zusammenzurechnenden Ansprüche der beiden Miterben 15000 S übersteigen. Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Miterben einer Forderung des Erblassers aus einem Werkvertrag sind Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Beträgt die Forderung eines solchen Miterben weniger als 15000 S und liegen konforme Urteile des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes vor, so ist die Revision trotzdem zulässig, wenn die zusammenzurechnenden Ansprüche der beiden Miterben 15000 S übersteigen. Entschei... mehr lesen...
Am 26. Juli 1967 um 1/2 7 Uhr früh ereignete sich auf dem Rathausplatz in Wien ein Verkehrsunfall. Der Erstkläger fuhr mit seinem Taxi "Mercedes 190 D" von der Universitätsstraße kommend über den Rathausplatz und hatte die Absicht, vor der Freitreppe des Rathauses nach links in die zum Ring führende Verbindungsstraße einzubiegen. Der Beklagte kam mit seinem PKW "Ford Anglia Super" aus der Gegenrichtung vom Parlament her. Die beiden Fahrzeuge stießen mit den Vorderfronten in einem spit... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2 CZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Der Geschädigte und dessen Teilzessionar sind nicht materielle, sondern nur formelle Streitgenossen. Entscheidungstexte 2 Ob 69/69 Entscheidungstext OGH 10.04.1969 2 Ob 69/69 Veröff: SZ 42/47 2 Ob 244/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 ... mehr lesen...
Am 26. Juli 1967 um 1/2 7 Uhr früh ereignete sich auf dem Rathausplatz in Wien ein Verkehrsunfall. Der Erstkläger fuhr mit seinem Taxi "Mercedes 190 D" von der Universitätsstraße kommend über den Rathausplatz und hatte die Absicht, vor der Freitreppe des Rathauses nach links in die zum Ring führende Verbindungsstraße einzubiegen. Der Beklagte kam mit seinem PKW "Ford Anglia Super" aus der Gegenrichtung vom Parlament her. Die beiden Fahrzeuge stießen mit den Vorderfronten in einem spit... mehr lesen...
Am 26. Juli 1967 um 1/2 7 Uhr früh ereignete sich auf dem Rathausplatz in Wien ein Verkehrsunfall. Der Erstkläger fuhr mit seinem Taxi "Mercedes 190 D" von der Universitätsstraße kommend über den Rathausplatz und hatte die Absicht, vor der Freitreppe des Rathauses nach links in die zum Ring führende Verbindungsstraße einzubiegen. Der Beklagte kam mit seinem PKW "Ford Anglia Super" aus der Gegenrichtung vom Parlament her. Die beiden Fahrzeuge stießen mit den Vorderfronten in einem spit... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2 CZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Der Geschädigte und dessen Teilzessionar sind nicht materielle, sondern nur formelle Streitgenossen. Entscheidungstexte 2 Ob 69/69 Entscheidungstext OGH 10.04.1969 2 Ob 69/69 Veröff: SZ 42/47 2 Ob 244/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 ... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2 CZPO §502 Abs3 De2
Rechtssatz: Der Geschädigte und dessen Teilzessionar sind nicht materielle, sondern nur formelle Streitgenossen. Entscheidungstexte 2 Ob 69/69 Entscheidungstext OGH 10.04.1969 2 Ob 69/69 Veröff: SZ 42/47 2 Ob 244/70 Entscheidungstext OGH 01.10.1970 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Materielle Streitgenossenschaft mehrerer Miteigentümer mit Wohnungseigentum, die für rechtsfreundliche Leistungen bei der
Begründung: von Wohnungseigentum, die einheitlich für alle erbracht worden waren, in Anspruch genommen werden, wenngleich die Bevollmächtigung auf Grund von Einzelabschlüssen erfolgt war. Entscheidungstexte 1 Ob 112/64 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Materielle Streitgenossenschaft mehrerer Miteigentümer mit Wohnungseigentum, die für rechtsfreundliche Leistungen bei der
Begründung: von Wohnungseigentum, die einheitlich für alle erbracht worden waren, in Anspruch genommen werden, wenngleich die Bevollmächtigung auf Grund von Einzelabschlüssen erfolgt war. Entscheidungstexte 1 Ob 112/64 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 A
Rechtssatz: Nur bei der notwendigen Streitgenossenschaft müssen alle Rechtsgenossen gemeinsam in der Klage belangt werden; im übrigen steht es dem Kläger frei, nur einen oder mehrere oder alle Streitgenossen gemeinsam zu belangen. Entscheidungstexte 7 Ob 195/64 Entscheidungstext OGH 08.09.1964 7 Ob 195/64 European Cas... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vermag den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu begründen. In Fällen, in denen für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben. ... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vermag den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu begründen. In Fällen, in denen für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben. ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den beantragten Wechselzahlungsauftrag gegen beide Beklagte erlassen. Der Wechselzahlungsauftrag wurde dem Zweitbeklagten am 7. September, dem Erstbeklagten am 10. September 1962 zugestellt. Die von den beiden Beklagten gemeinsam durch ihren Vertreter am 11. September 1962 bei Gericht eingebrachten Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag hat das Erstgericht hinsichtlich des Zweitbeklagten als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs des Zweitbe... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs2ZPO §11 BZPO §11 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen bilden weder eine materielle noch eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 530/62 Entscheidungstext OGH 02.04.1963 4 Ob 530/62 Veröff: EvBl 1963/281 S 398 = JBl 1964,94 = SZ 36/54 1 Ob 585/80 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Begehren mehrere Bienenzüchter Schadenersatz für dezimierte Bienenvölker wegen Spritzung eines in Blüte befindlichen Rapsfeldes mit einem bienenfeindlichen Präparat, so liegt bezüglich dieser Schadenersatzforderungen eine materielle Streitgenossenschaft vor. Entscheidungstexte 6 Ob 161/62 Entscheidungstext OGH 13.06.1962 6 Ob 161/62 ... mehr lesen...