Norm
ZPO §11 ARechtssatz
Der Mangel einer Verständigung der beklagten Partei von der Stellung eines Eventualbegehrens (mehrere Streitgenossen) ist dadurch behoben, daß das Urteil, welches auch das Eventualbegehren erledigt, ihr zugestellt wurde (und sie dagegen kein Rechtsmittel ergreift).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035335Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00579_5600000_001